122 V 142 | Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. - Damit die als Befreiungsversprechen (Art. 175 Abs. 1 OR) zu wertende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den reglementsgemäss dem versicherten Arbeitnehmer obliegenden Einkauf zu finanzieren, vorsorgerechtlich bedeutsam wird, bedarf es nicht nur eines Schuldübernahmevertrages (Art. 176 Abs. 1 OR) zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber, sondern einer schriftlichen Änderung des Vorsorgevertrages selbst (Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu haben die Parteien des Vorsorgevertrages eine formgültige Absprache getroffen; doch ergibt deren Auslegung, dass damit die reglementarische Ordnung nicht derogiert wird. | Vorsorge; Einkauf; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Beschwerdeführer; Recht; Einkaufs; Reglement; Vorsorgeeinrichtung; Pensionskasse; Rentenprozent; Rechtlich; Verhält; Rentenprozente; Vorsorgevertrag; Reglements; Vertrag; Vorsorgerechtlich; Parteien; Versicherungsgericht; Monatlich; Arbeitnehmer; Alter; Absprache; Beiträge; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Schuldübernahme; Aufnahmebestätigung; Betrag |
119 V 135 | Art. 27 BVG, Art. 331a, 331b, 331c und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR, § 23 und 24 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Zug (PKG). - Regelungen öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, wonach dem ausscheidenden Versicherten eine Freizügigkeitsleistung nur mitgegeben wird, wenn er keine Leistungen wegen unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung beanspruchen kann, sind bundesrechtswidrig (E. 4b). Den öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen steht es frei anzuordnen, dass die Freizügigkeitsleistung bei Übertritt in eine andere Kasse den Anspruch auf die für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung vorgesehenen Leistungen (Abfindung, Rente) ausschliesst (E. 5a). - Die Bestimmungen des zugerischen PKG können nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass Leistungen für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung jedenfalls dann entfallen, wenn der Versicherte im Rahmen der zwischen den öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bestehenden Freizügigkeitsvereinbarung in eine andere Kasse übertritt (E. 5b). - Anrechnung der Freizügigkeitsleistung bei der Festsetzung der wegen unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses geschuldeten Rente (E. 6).
| Vorsorge; Freizügigkeit; Freizügigkeitsleistung; Entlassung; Verhält; Vorsorgeeinrichtung; Entlassungsrente; Leistungen; Anspruch; Unverschuldete; Dienstverhältnis; öffentlichrechtliche; Rente; Kasse; Abfindung; Austritt; Dienstverhältnisse; Nichtwiederwahl; Kanton; Pensionskasse; Bestimmungen; Unverschuldeten; Austrittsentschädigung; öffentlichrechtlichen; Dienstverhältnisses; Beruflichen; Arbeit; Vorsorgeeinrichtungen; Kantons |