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Legge sul Tribunale federale (LTF)

Art. 28 LTF dal 2022

Art. 28 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 28

Principio di trasparenza

1 La legge del 17 dicembre 200411 sulla trasparenza si applica per analogia al Tribunale federale laddove esso svolga compiti amministrativi o mansioni connesse alla vigilanza sul Tribunale amministrativo federale o sul Tribunale penale federale.

2 Il Tribunale federale designa un organo di ricorso che pronuncia sui ricorsi contro le sue decisioni concernenti l’accesso a documenti ufficiali. Può prevedere che non venga svolta una procedura di conciliazione; in tal caso, sulla domanda di accedere ai documenti ufficiali si pronuncia con decisione ricorribile.

11 RS 152.3


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 314 (9C_310/2011)Art. 61 lit. d ATSG; Art. 28 IVG; reformatio in peius bei Rückweisungsentscheiden in IV-Rentenstreitigkeiten. Der Beschwerde führenden Partei ist auch dann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben, wenn eine rentenzusprechende (z.B. Viertelsrente) Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.2). Beschwerde; Rente; Entscheid; Verfügung; IV-Stelle; Urteil; Abklärung; Rückweisung; Entscheidung; Sachverhalt; Aufhebung; Hinweis; Nachteil; Angelegenheiten; öffentlich-rechtlichen; Beschwerdeführer; Rückzug; Rückweisungsentscheide; Versicherungsgericht; Rechtsprechung; Peius; Gelegenheit; Partei; Vorinstanzlich; Führenden; Angefochtene; Reformatio; Rentenverfügung; Verfassungsbeschwerde
135 V 201 (8C_502/2007)Art. 8, 17 und 53 ATSG; Art. 28 IVG; Auswirkungen der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) auf laufende Renten. Eine rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung ist nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setzt zunächst voraus, dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfährt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als in stossender Weise privilegiert erscheinen, oder dass sich die damalige Leistungszusprechung aus Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lässt (E. 6, insbesondere E. 6.4). Die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bildet keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente unter dem Titel der Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen (E. 7). Recht; Rente; Verfügung; Praxis; Rechtsprechung; Renten; Anpassung; Gericht; Person; Schmerz; Urteil; Arbeit; Rechtskräftig; Schmerzstörung; Somatoforme; Rechtlich; Laufende; Interesse; Verwaltung; Rechtskräftige; Versicherung; Versicherungsgericht; Interessen; Geänderte; Arbeitsfähigkeit; Formell; Dauerleistung; Eidg; Somatoformen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3020/2018Höhere FachprüfungPrüfung; Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Verkaufs; Vorinstanz; Entscheid; Mündlich; Beschwerdeführers; Recht; Experten; Erstinstanz; Urteil; Mündliche; Prüfungsordnung; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Mündlichen; Verkaufsleiter; Prüfungskommission; Recht; Begründung; Antwort; Tungsgericht; Verfahren; Angefochtene; Akten; Fachprüfung; Antworten; Bewertung
A-1784/2014ÖffentlichkeitsprinzipStaat; Schweiz; Intern; Beschwerde; Dokument; International; Internationale; Informationen; Zugang; Amtshilfe; Verhandlung; Statistik; Dokumente; Öffentlichkeit; öffentlich; Gesuch; Interesse; Beschwerdeführer; Politische; Staaten; Musterabkommen; Recht; Verfahren; Aussenpolitisch; Interessen; OECD-Musterabkommen; Veröffentlichung; BGÖ; Internationalen; Aussenpolitische
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