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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 28 LEI de 2021

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Art. 28

1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:

a.
die Einheit der Materie wahrt;
b.
nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c.
nicht offensichtlich undurchführbar ist.

2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.

3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.260FamiliennachzugBeschwerde; Eltern; Beschwerdeführerin; Schweiz; Urteil; Recht; Aufenthalt; Pflege; Finanziell; Türkei; Person; Beziehung; Härtefall; Verwaltungsgericht; Abhängigkeitsverhältnis; Frist; Migrationsamt; Betreuung; Kinder; Vorinstanz; Verfahrens; Zulassung; Lebens; Ausländer; Hilfe; Finanziellen; Schweizer; Notwendigen; Rentner
SOVWBES.2019.78FamiliennachzugSchweiz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Eltern; Beziehung; Recht; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Familie; Familien; Ausländer; Ermessen; Aufenthalts; Urteil; Verwandte; Familiennachzug; Schweizer; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Beziehungen; Verwandten; Voraussetzung; Ermessens; Entscheid; Verwaltung; Gesetzes; Rentner; über
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