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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 28FNIA from 2020

Art. 28 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 28 Retired persons

Foreign nationals who are no longer gainfully employed may be admitted if:

a.
they have reached a minimum age set by the Federal Council;
b.
they have special personal relations to Switzerland; and
c.
they have the required financial means.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.260FamiliennachzugBeschwerde; Eltern; Beschwerdeführerin; Schweiz; Urteil; Recht; Aufenthalt; Pflege; Finanziell; Türkei; Person; Beziehung; Härtefall; Verwaltungsgericht; Abhängigkeitsverhältnis; Frist; Migrationsamt; Betreuung; Kinder; Vorinstanz; Verfahrens; Zulassung; Lebens; Ausländer; Hilfe; Finanziellen; Schweizer; Notwendigen; Rentner
SOVWBES.2019.78FamiliennachzugSchweiz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Eltern; Beziehung; Recht; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Familie; Familien; Ausländer; Ermessen; Aufenthalts; Urteil; Verwandte; Familiennachzug; Schweizer; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Beziehungen; Verwandten; Voraussetzung; Ermessens; Entscheid; Verwaltung; Gesetzes; Rentner; über
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