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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 279 SchKG vom 2023

Art. 279 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 279

483

1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids484 einreichen.485

3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486

4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.

5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:

1.
während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2.
während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gericht­liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488

483 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

484 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

485 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

486 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

487 SR 0.275.12

488 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

K. Dahinfallen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 279 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220111ArrestArrest; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Entscheid; Forderung; Biger; Recht; Schweiz; Entscheide; LugÜ; Gläubiger; Betreibung; Arrestgr; Schuldner; Arrestbefehl; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Beschwerdegegner; Raiffeisenbank; Gerichtlich; Zivil; Kantons; Verfügung; Aufl; Vollstreckbar; Forderungen; Konto; Staat
ZHRT210173RechtsöffnungGesuch; Partei; Recht; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Gericht; Verfahren; Frist; Gerichtliche; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Entscheid; Bezirksgericht; SchKG; Genden; Gungen; Parteien; Reichen; Fehle; Rechtsöffnungsverfahren; Betreibung; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Gerichtlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2001.00016Die Sicherstellung von mutmasslich geschuldeten Bussen, Zinsen auf der Nachsteuer und Bezugskosten ist ebenso zulässig wie die Sicherstellung der Nachsteuer selbst.   Stichworte: AKZESSORIUMSteuer; Sicherstellung; Steuer; SchKG; Busse; Recht; Geschuldete; Steueramt; Rekurs; Geschuldeten; Mutmasslich; Steuerbezug; SchKG; Vollstreckung; Bussen; Steuerforderung; Kantonale; Sicherzustellen; Verwaltungsgericht; Steuergesetz; Zinsen; Deckung; Voraussetzungen; Kommentar; Steuer; Bezugskosten; Steuern; Rekurrent; Bundesgesetz; Abweisung
AGAGVE 2003 1111 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... SchKG; Ckung; Streckung; Arrest; LugÜ; Urteil; Treibung; Streckbar; Vollstreckung; IVm; Rechtsöffnung; Vollstreckung; Rechtsöffnungs; Cherung; Sicherung; Entscheid; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Streckbarerklärung; Betreibung; Verfahren; Schuldner; Urteils; Vollstreckbarerklärung; Forderung; Restbefehl; Arrestbefehl; Massnahme; Kräftig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 30 (5A_930/2017)Art. 165 Abs. 3 und Art. 169 f. DBG; Art. 279 SchKG; Prosequierung eines Steuerarrestes. Der aufgrund eines Gesuches um Sicherstellung im Sinn von Art. 169 f. DBG vollzogene Arrest muss nach den Regeln von Art. 279 SchKG prosequiert werden (E. 7.3.3). Die Eröffnung des Veranlagungsverfahrens entspricht einer Anerkennungsklage im Sinn dieser Bestimmung (E. 7.3.3.1). Die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 279 Abs. 4 SchKG zur Einleitung der Prosequierungsbetreibung beginnt ab dem Tag zu laufen, an welchem das verurteilende Urteil vollstreckbar wird (E. 7.3.3.2). Séquestre; Poursuite; Fiscal; Fédéral; Décision; Fiscale; Demande; Sûretés; Recours; Contre; Canton; Cantonal; Opposition; Arrêt; Décisions; Formé; Effet; Créance; D'impôt; Action; Suspensif; Direct; Fiscales; Administrative; Réclamation; Délai; Quatre; Levée; Droit; Opposition
138 III 528 (5A_288/2012)Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Ziff. 1 SchKG; Arrestprosequierung durch Betreibung. Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin (E. 4). Arrest; Betreibung; Beschwerde; Gläubiger; Schuldner; Betreibungs; SchKG; Gläubigerin; Zugestellt; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Arresturkunde; Oberland; Entscheid; Verfügung; Erfolgreich; Aufsichtsbehörde; Klage; -tägige; Prosequiert; Obersimmental-Saanen; Schuldners; Angefochtene; Schlichtungsverfahren; Aufhebung; Arrestes; Betreibungen; Verfahrens; Oberland

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans ReiserBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
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