Art. 278 CCS dal 2023
Art. 278
318 1 Durante il matrimonio, i genitori sopportano le spese del mantenimento del figlio secondo le disposizioni del diritto matrimoniale.
2 I coniugi si devono vicendevolmente adeguata assistenza nell’adempimento dell’obbligo verso i figli nati prima del matrimonio.
318 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
D.
319 Azione
319 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
I. Diritto >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2015/13 | Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Ehefrau des Beschwerdeführers.Der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau und somit die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens kann erst dann ermittelt werden, wenn feststeht, ob und inwieweit der vollinvalide Beschwerdeführer den Haushalt alleine führen und die minderjährige Tochter betreuen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2016, EL 2015/13).Entscheid vom 26. September 2016 | Ehefrau; Beschwerde; Bewerbung; EL-act; Arbeit; Bewerbungen; Erwerb; Hypothetische; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Ergänzungsleistung; Erwerbseinkommen; Tochter; Ergänzungsleistungen; Arbeitsbemühungen; Unterhalt; Einkommen; Hypothetischen; Deutsch; Bewerbungs; EL-Durchführungsstelle; Arbeite; Erwerbseinkommens; Beworben; Blindbewerbung; Ordentliche; Monatlich; Genüge |
SG | B 2013/43 | Urteil Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 BV (SR 101).Einer rund 20 Jahre alten Tochter ist es möglich und zumutbar, in der Schweiz in Abwesenheit ihrer Mutter ein universitäres Studium aufzunehmen. Der Umstand, dass eine Ausländerin ihre Ausbildung an einer Mittelschule in absehbarer Zeit mit der Maturitätsprüfung abschliessen will, stellt keine persönliche Notlage dar, die die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Es kann ihm durch entsprechende Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden (Verwaltungsgericht, B 2013/43).Urteil vom 19. Dezember 2013Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführerinnen; Familie; Kinder; Anspruch; Erteilung; Migrationsamt; Herkunftsland; Ehegatte; Russische; Verlängerung; Recht; Aufenthaltsbewilligungen; Schweizer; Entscheid; Härtefall; Ehegatten; Rekurs; Ausreise; Ausbildung; Hinweis; Verbleib; Beziehung; Interesse; Ausländische |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 59 (5A_272/2010) | Bemessung des Unterhaltsbeitrages (Art. 285 ZGB); Schutz des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners; Gleichbehandlung unterhaltsberechtigter Kinder. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 285 ZGB kann der wiederverheiratete Unterhaltsschuldner die Sicherung des Existenzminimums nur für seine eigene Person beanspruchen, nicht aber für seine gesamte zweite Familie. Ermittlung dieses Existenzminimums unter Wahrung der Gleichbehandlung aller unterhaltsberechtigten Kinder. Verteilung einer allfälligen Unterdeckung auf alle betroffenen Kinder des Unterhaltsschuldners (E. 4.2 und 4.3). | Kinder; Unterhalt; Beschwerde; Beschwerdegegner; Urteil; Existenz; Ehefrau; Kindern; Familie; Obergericht; Unterhaltsschuldner; Existenzminimum; Beschwerdegegners; Unterhaltspflicht; Leistungsfähigkeit; Beschwerdeführerin; Unterhaltsbeiträge; Vorschrift; Unterhaltsbeitrag; Einkommen; Hinweisen; Rentenschuldner; Elternteils; Vorinstanz; Decke; Ausbildungszulage; Gleichbehandlung; Wirtschaftlichen; Ermittlung |
129 I 1 | Willkür in der Rechtssetzung (Art. 9 BV), Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung (Art. 8 Abs. 1 BV), inzidente Normenkontrolle; Alimentenbevorschussung (Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners). Die kantonale Bestimmung, wonach das Einkommen des Konkubinatspartners des obhutsberechtigten Elternteils anrechenbar ist, Alimentenbevorschussung also nur gewährt wird, wenn die Einkommen beider Partner zusammen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigen, hält vor dem Willkürverbot stand (E. 3.1). Die dargestellte Regelung kann, soweit die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Stiefelternteil und Konkubinatspartner in Frage steht, verfassungskonform ausgelegt werden. Damit steht auch Art. 8 Abs. 1 BV der Anwendung der beanstandeten Norm nicht entgegen (E. 3.2). | Konkubinat; Konkubinats; Konkubinatspartner; Einkommen; Recht; Partner; Unterhalt; Stiefelternteil; Konkubinatspartners; Kanton; Kantons; Elternteil; Verhältnis; Anrechenbar; Anspruch; Bevorschussung; Verhältnisse; Gemeinsame; Beschwerde; Willkür; Gleichbehandlung; Regelung; Gallen; Anrechenbare; Kindes; Partners; Wonach; Beistand |