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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 278 StPO vom 2023

Art. 278 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 278

Zufallsfunde

1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.

1bis Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF122 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. 123

2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.

3 In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüg­lich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.124

4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.

122 SR 780.1

123 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 278 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180276Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Anklageziffer; Freiheitsstrafe; Berufung; Betäubungsmittel; Vorinstanz; Delikt; Dispositivziffer; Amtlich; Amtliche; Verfahren; Rich; Zürich; Kokain; Staatsanwaltschaft; Kantons; Untersuchung; Bungsmittelgesetz; Widerhandlung; Amtlichen; Bezirksgericht; Betäubungsmittelgesetz; Verwertbar; Recht; Delikte
ZHSB160448Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Lageziffer; Anklageziffer; Gespräch; Gramm; Verteidigung; Fahre; Vorinstanz; Telefon; Essen; Freiheitsstrafe; Urteil; Sachverhalt; Überwachung; Staatsanwalt; Gespräche; Delikt; Widerhandlung; Aktion; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; AaO; Dispositiv; Berufung; Bedingte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.138 (AG.2018.727)ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger HaBerufung; Berufungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Schwer; Beschwerde; Werden; Verfahren; Drogen; Genehmigung; Welche; Telefon; Urteil; Überwachung; Crystal; Halten; Methamphetamin; Schuldig; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sprechen; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Worden; Entsprechend; Appellationsgericht; Vorinstanz; Anklage; Könne; Beweis
BSSB.2017.65 (AG.2018.369)SachbeschädigungBerufung; Werden; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Person; Beweis; Personen; Überwachung; Privat; Persönlichkeit; Private; Aufnahme; Videoüberwachung; Überwachungskamera; Sachbeschädigung; Privatkläger; Beweismittel; Erfasst; Urteil; Rechtlich; Interesse; Geschäfts; Liegen; Welche; Beweise; Gemäss; Strafbehörden; Können; Staatsanwaltschaft; Dürfen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 254Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). Überwachung; Zufallsf; Beschwerde; Beschwerdeführer; Person; Zufallsfunde; Genehmigung; Verwertbar; Erkenntnisse; Staatsanwaltschaft; Überwachungsanordnung; Genehmigte; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigt; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Prozessordnung; Fernmeldeverkehr; Unverwertbar; Beschuldigte; Beschwerdeführers; Erfüllt; Verwertung; Fernmeldeverkehrs; Urteil
141 IV 459Art. 269 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 1 StPO; Verwendung von Zufallsfunden. Damit Zufallsfunde aus einer bereits gesetzeskonform genehmigten Telefonüberwachung verwendet werden können, müssen - gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO - die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt sein. Insbesondere muss die neu entdeckte mutmassliche Straftat unter den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO fallen. Soweit die genehmigte Überwachung bereits durchgeführt wurde, dürfen die daraus resultierenden Zufallsfunde bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts der neu entdeckten Straftat berücksichtigt werden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) (E. 4.1). Pénale; être; Action; Cit; Surveillance; Infraction; été; Procédure; D'une; Personne; Mesure; Cause; Recourant; Consid; Public; Suite; Ainsi; Notamment; Cours; Celle; Autorité; Canton; Chasse; Janvier; Compte; Infractions; Droit; Protégé; Poursuite

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2011.19Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 AtPO).Kanton; Kantons; Gerichtsstand; Gesuch; Verfolgung; Bundesstrafgericht; Mittäter; Eschwerdekammer; Behörde; Bundesstrafgerichts; Verfolgungshandlung; Generalstaatsanwaltschaft; Untersuchung; Beschwerdekammer; Täter; Drogen; Entscheid; Ordner; Recht; Alias; Oberstaatsanwaltschaft; Ausführung; Schweri/Bänziger; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Taten; Behörden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus Schmid, Daniel Jositsch HrsgPraxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2018
Hansjakob Kommentar Art. 269 . StPO und zum BÜPF2018
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