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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 278 StGB vom 2023

Art. 278 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 278

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.323

323 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Störung und Hinderung von Wahlen und Ab­stimmungen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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