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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 277 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 2771B. Durada

B. Durada

1 L’obligaziun da mantegniment dals geniturs dura fin a la maiorennitad da l’uffant.2

2 Sch’el n’ha alura betg anc ina scolaziun adequata, han ils geniturs, uschenavant che quai po vegnir pretendì dad els tenor tuttas circumstanzas, da procurar er vinavant per ses mantegniment, fin ch’ina tala scolaziun po vegnir concludida en moda regulara.3


1 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zer. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
2 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 7 d’oct. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 277 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230001Ergänzung eines ausländischen ScheidungsurteilsUnterhalt; Unterhalts; Berufung; Recht; Volljährigkeit; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Beklagten; Tochter; Partei; Hinaus; Ausbildung; Parteien; Vorinstanz; Einkommen; Berufungskläger; Eltern; Urteils; Kinder; Entscheid; Bezirks; Unentgeltliche; Bundesgericht; Verpflichten; Ziffer; Unterhaltsbeiträgen; Bezirksgericht; Ttmm; Verpflichten
ZHLZ210030Unterhalt und weitere KinderbelangeKlagten; Beklagten; Partei; Berufung; Parteien; Betreuung; Eltern; Recht; Unterhalt; Jahreszahl; Gerader; Ziffer; Urteil; Pensum; Mutter; Urteils; Vater; Ferien; Einkommen; Monatlich; %-Pensum; Phase; Klägers; Unterhaltsbeiträge; Familienzulage; Bezirksgericht; Dispositiv-Ziffer; Familienzulagen; Woche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150042Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Monatlich; Gesuch; Monatliche; Rechtspflege; Mutter; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Entscheid; Verfahren; Obergerichtspräsident; Monatlichen; Beleg; Nisse; Gericht; Mittellosigkeit; Beurteilung; Steuererklärung; Akten; Anspruch; Finanziellen; Bestellung; Beschwerde; Kreise; Zürich; Einkommen
ZHVO150017Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuchsteller; Obergericht; Verfahren; Entscheid; Terhalt; Zürich; Person; Verhältnisse; Anspruch; Obergerichtspräsident; Gesuchstellende; Unentgeltlichen; Beurteilung; Unterhalt; Finanziellen; Beschwerde; Frist; Mitwirkungspflicht; Gesuchstellers; Gericht; Bestellung; Partei; Mittellosigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen
144 III 193 (5A_204/2017)Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 277 Abs. 2 ZGB; definitive Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt. Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.2). Recht; Unterhalt; Rechtsöffnung; Beschwerde; Dispositiv; Zahlung; Urteil; Versäumnisentscheid; Ziffer; SchKG; Unterhaltsbeiträge; Obergericht; Volljährigkeit; Entscheid; Schuld; Kantons; Volljährigenunterhalt; Rechtsöffnungstitel; Beschwerdeführerin; Kantonsgericht; Betrag; Zahlungspflicht; Dispositiv-Ziffer; Nidwalden; Monatlich; Urkunden; Beschwerdegegnerin

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Zivilgesetzbuchs Peter BreitschmidBasler Kommentar, Art.2772014
Zivilgesetzbuch Peter BreitschmidBasler Kommentar, Art.2772010
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