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Cudesch da procedura penala (CPP)

Art. 277 Cudesch da procedura penala (CPP) drucken

Art. 277

1 Documents e purtaders da datas che derivan da surveglianzas betg approvadas ston vegnir destruids immediatamain. Spediziuns postalas ston vegnir restituidas immediatamain als adressats.

2 Enconuschientschas ch’èn vegnidas gudagnadas tras la surveglianza na dastgan betg vegnir duvradas.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 277 Cudesch da procedura penala (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200386Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Gespräch; Bundesgericht; Über; Berufung; Amtlich; Verteidigung; Amtliche; Urteil; Anklage; Recht; Drogen; Beschuldigte; Gespräche; Mitbeschuldigte; Kokain; Verfahren; Beschuldigten; BetmG; Überwachung; Mitbeschuldigten
ZHUH130228Überwachungsmassnahmen und Zufallsfunde Daten; Beschwerde; Überwachung; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Kantons; Kunden; Tatverdacht; überwachung; Anordnung; Unbefugt; Beschwerdeführers; Überwachungsmassnahme; Echtzeitüberwachung; Unbefugte; Verfügung; Unzulässig; Elektronisch; Dringende; Täter; Mitarbeiter; Management; Internet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180009Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2018 (BU180001-L)Beschwerde; Akten; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Verfahrens; Bezirksgericht; Einsicht; Aufsicht; Verfahren; Beschwerdeführers; Aufsichts; Obergericht; Amtsgeheimnis; Verfügung; Erhoben; Gesuch; Antrag; Entscheid; Rechtsmittel; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Staatsanwaltschaft; Kantons; Beschwerdeführer; Amtsgeheimnisverletzung
BSBES.2016.186 (AG.2017.399)Entfernung von Beweisen aus den Akten (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017)Beschwerde; Beschwerdeführer; Observation; Akten; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Beweise; Entscheid; Beweismittel; Entfernung; Unterlagen; Verfügung; Rechtlich; Basel; Rechtswidrig; Invalidenversicherung; Interesse; Appellationsgericht; Behörden; Erhoben; Beschwerdegericht; Sofortige; Geheime; Rechtmässig; Urteil; Verfolgungsbehörden; Gutzumachenden; Werden; Frist; Bundesgerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 42 (6B_181/2018)Art. 196, Art. 280 lit. b, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot. Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Diese muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (E. 4.2 und 4.5). Dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat, ändert nichts daran (E. 4.4). Wird die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) (E. 4.5). Beschwerde; Video; Zwangsmassnahme; Überwachung; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Videoüberwachung; Urteil; Polizei; Solothurn; Kanton; Videoaufnahmen; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Grundrecht; Zwangsmassnahmen; Kantons; Technische; Verwertbar; Überwachungsgeräte; Person; Recht; Beweise; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Antrag; Private; Diebstahls
144 IV 254Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). Überwachung; Zufallsf; Beschwerde; Beschwerdeführer; Person; Zufallsfunde; Genehmigung; Verwertbar; Erkenntnisse; Staatsanwaltschaft; Überwachungsanordnung; Genehmigte; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigt; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Prozessordnung; Fernmeldeverkehr; Unverwertbar; Beschuldigte; Beschwerdeführers; Erfüllt; Verwertung; Fernmeldeverkehrs; Urteil
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