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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 276 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 276

Mesiras preventivas

1 La dretgira prenda las mesiras preventivas necessarias. Las disposiziuns davart las mesiras per la protecziun da la cuminanza conjugala èn applitgablas tenor il senn.

2 Mesiras che la dretgira per la protecziun da la lètg ha ordinà valan vinavant. Per abolir u per midar quellas è cumpetenta la dretgira da divorzi.

3 La dretgira po ordinar mesiras preventivas er, sche la lètg è schliada e sche la procedura davart las consequenzas dal divorzi dura però anc.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 276 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220031Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Beruf; Berufung; Beklagten; Einkommen; Abänderung; Lichen; Unterhalt; Eheschutz; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Unterhaltsbeiträge; Monatlich; Gesuch; Recht; Ehegatten; Eheschutzentscheid; Monats; Verhältnis; Entscheid; Klägers; Verfahren; Verhältnisse; Abänderungsgr; Bezirksgericht; Dispositiv; Kündigung; Andelfingen; Verfügung; Partei
ZHLY220004Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Koste; Phase; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Partei; Berufung; Unterhalts; Parteien; Recht; Klägers; Monatlich; Kinder; Wohnkosten; Tigen; Vereinbarung; Familie; Massnahme; Unterhaltsbeiträge; Berücksichtigen; Phasen; Gungen; Über; Zahlungen; Nettoeinkommen; Vorinstanzliche; Hinweis; Liegenschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/204EntscheidEntscheidung, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Beschwerde; Beschwerdeführerin; Schweiz; Dossier; Aufenthalt; Hinweis; Vater; Besuch; HKsü; Besuchsrecht; Verwaltung; Aufenthalts; Urteil; Ehemann; Entscheid; Hinweise; Aufenthaltsbewilligung; Sorge; Mutter; Bosnien; Recht; Beziehung; Gewalt; Hinweisen; Gemeinde; Kroatien; Scheidung; Verbindung; Interesse; Ausländer
BSZB.2020.38 (AG.2021.308)vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)Berufung; Kinder; Beklagte; Berufungsbeklagte; Erfahren; Besuch; Besuchs; Berufungsbeklagten; Berufungsklägerin; Verfahren; Entscheid; Gericht; Kindern; Partei; Werden; Kontakt; Besuchsrecht; Scheidung; Oktober; Parteien; Februar; Zwischen; Begleitete; Vorinstanzliches; Eltern; Weiter; Januar; Stellt; Worden; Gemäss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass
147 III 301 (5A_800/2019)
Regeste
 a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2).
Unterhalt; Beschwerde; Eheliche; Methode; Ehelichen; Kantonsgericht; Beschwerdeführerin; Kindes; Erwerbstätigkeit; Untersuchungsmaxime; Kindesunterhalt; Ehegatte; Betreuung; Zumutbar; Bereich; Publ; Willkür; Urteil; Entscheid; Haushalt; Zweistufige; Gemeinsamen; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeiträge; Ehegatten; Unterhaltes; Zweistufigen; Verhältnisse; Methoden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ivo Schwander Kommentar, 2. Auflage, Zürich2015
BEATRICE GRAAFKommentar ZPO2014
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