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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 276 ZGB vom 2022

Art. 276 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 276

313

1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge­leistet.314

2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe­sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.315

3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zu­gemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits­erwerb oder andern Mit­teln zu bestreiten.

313 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

314 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 276 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230005Kindesschutzmassnahmen / KostenBeschwerde; Kindes; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Verfahren; Entscheid; Recht; Kindesverfahrensvertreterin; Auferlegt; Bezirksrat; Eltern; Parteien; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Unterhalt; Kostenverteilung; Kindesverfahrensvertretung; Beschwerdegegnerin; Winterthur; Beschwerdegegnern; Vorinstanzliche; Angefochten; Prozesskosten; Unterhalts; Verteilung; Vorinstanzlichen; Auferlegt; Erhob; Werden
ZHLC210016Abänderung ScheidungsurteilRicht; Vorinstanz; Beklagten; Betreuung; Recht; Partei; Eltern; Berufung; Parteien; Unterhalt; Scheidung; Obhut; Koste; Trete; Kinder; änderung; Klägers; Gelung; Recht; Vertrete; Unterhalts; Alter; Abänderung; Ttmm; Kindsvertreterin; Alternierend; Kindes; Entscheid; Alternierende; Woche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150088Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Obergericht; Stadt; Zürich; Einkommen; Obergerichts; Beurteilung; Verhältnisse; Unentgeltlichen; Mittellosigkeit; Gericht; Verfahren; Kanton; Finanziellen; Friedensrichteramt; Kindsmutter; Anspruch; Partei; Schlichtungsverfahrens; Verfügt; Kreise; Person; Unterhaltspflicht; Asylorganisation
ZHVO150074Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Verfahren; Gesuch; Unentgeltlichen; Zürich; Obergericht; Stadt; Rechtsbeistand; Beurteilung; Person; Anspruch; Bestellung; Kanton; Kindsmutter; Kreise; Gericht; Verhältnisse; Klage; Friedensrichteramt; Obergerichts; Einkommen; Schlichtungsverfahrens; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 441 (9C_42/2021)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]).
Unterhalt; Kinder; Hilflosenentschädigung; Berechnung; Taggeld; Ausgabe; Anspruch; Unterhaltsleistungen; Rechtsprechung; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Beschwerde; Familienrechtliche; EL-Berechnung; Betrag; Ergänzungsleistung; Haushalt; Gemeinsame; Person; EL-Ansprecher; Personen; Minderjährige; Taggeldes; Geleistete; Kindern; Behördlich; Bezüger; Ausgaben; EL-Betrag
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7709/2016Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; IVSTA; Studien; Ausbildung; Tochter; Semester; IVSTA-act; Beschwerdeführer; Kinderrente; Recht; Beweis; Verfügung; Bachelor; Vorinstanz; Kindererziehung; Sozialversicherung; Studium; Anspruch; Partei; Beruf; Systematisch; Gericht; Akademische; Studienbescheinigung; Studienjahr; Verfahren; Sachverhalt; Schloss; Beschwerdeführers
F-3094/2015nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Schweiz; Integration; Beschwerdeführers; Akten; Aufenthalts; SEM-act; Kinder; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Recht; Verlängerung; Urteil; Zustimmung; Verfügung; Anspruch; Ausländer; Erfolgreiche; Finanziell; Sachverhalt; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verhältnis; Migration; Hinsicht; Finanzielle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christiana Fountoulakis, Peter BreitschmidBasler Kommentar ZGB I2018
Fountoulakis, BreitschmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
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