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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 276 StPO vom 2023

Art. 276 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 276

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1 Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.

2 Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Strafverfahren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 276 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 50/2004/9 Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; Art. 231 Abs. 2 lit. c, Art. 234 Abs. 2, Art. 269 und Art. 324 Satz 2 StPO. Anklagegrundsatz; Korrektur von Mängeln in Untersuchung und Anklage Anklage; Anklageschrift; Klagte; Angeklagte; Klagten; Verfahren; Angeklagten; Tatbestand; Sachverhalt; Mängel; Gericht; Anklagegrundsatz; Umstände; Verfahrens; Vorgeworfen; Untersuchung; Gesetzlich; Gerichtlichen; Staatsanwaltschaft; Tatbestands; Gesetzliche; Ergänzung; Hinweisen; Materielle; Kanton; Tatbestand; Abklärungen; Bedeutsamen; Hauptverhandlung; Obergericht
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