1 Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
2 Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Strafverfahren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 50/2004/9 | Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; Art. 231 Abs. 2 lit. c, Art. 234 Abs. 2, Art. 269 und Art. 324 Satz 2 StPO. Anklagegrundsatz; Korrektur von Mängeln in Untersuchung und Anklage | Anklage; Anklageschrift; Klagte; Angeklagte; Klagten; Verfahren; Angeklagten; Tatbestand; Sachverhalt; Mängel; Gericht; Anklagegrundsatz; Umstände; Verfahrens; Vorgeworfen; Untersuchung; Gesetzlich; Gerichtlichen; Staatsanwaltschaft; Tatbestands; Gesetzliche; Ergänzung; Hinweisen; Materielle; Kanton; Tatbestand; Abklärungen; Bedeutsamen; Hauptverhandlung; Obergericht |