E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Der Art. 276 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 IV 111Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (E. 4.3). Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insoweit auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2). Öffentlichkeit bejaht im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6). Öffentlich; Öffentlichkeit; Äusserung; Person; Personen; Äusserungen; Bundesgericht; Recht; Privat; Adressaten; Rassendiskriminierung; öffentlich; Beschwerde; Private; Tatbestand; Privaten; Veranstaltung; Urteil; Beschuldigte; Begründen; Rechtsprechung; Grösser; Personenkreis; Beziehung; Entscheid; Gruppe; Merkmal; Beziehungen; Verbrechen
126 IV 176Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Grösser; Grösseren; Buches; Risiko; Beschwerdeführer; Äusserungen; Weiterverbreitung; Urheber; Vorinstanz; Rassendiskriminierung; Weiterverbreiten; Ideologie; Rassendiskriminierende; Recht; Auffassung; Ideologien; Begrenzten; Bezug; Versuch; Versandt; Redaktion
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz