4. Disturbi da la segirezza militara.
Incitaziun ed instigaziun da violar obligaziuns dal servetsch militar
1. Tgi che incitescha publicamain a la malobedientscha cunter cumonds militars, a la violaziun dal servetsch, a la refusa dal servetsch u a la deserziun,
tgi che instighescha ina persuna ch’è obligada da far servetsch ad in tal malfatg,
vegn chastià cun in chasti da detenziun fin a 3 onns u cun in chasti pecuniar.
2. Sch’i sa tracta d’ina incitaziun a la revolta u a la preparaziun d’ina revolta, ubain sch’i vegn instigà a la revolta u a la preparaziun d’ina revolta, vegn il delinquent chastià cun in chasti da detenziun u cun in chasti pecuniar.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 IV 111 | Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (E. 4.3). Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insoweit auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2). Öffentlichkeit bejaht im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6). | Öffentlich; Öffentlichkeit; Äusserung; Person; Personen; Äusserungen; Bundesgericht; Recht; Privat; Adressaten; Rassendiskriminierung; öffentlich; Beschwerde; Private; Tatbestand; Privaten; Veranstaltung; Urteil; Beschuldigte; Begründen; Rechtsprechung; Grösser; Personenkreis; Beziehung; Entscheid; Gruppe; Merkmal; Beziehungen; Verbrechen |
126 IV 176 | Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). | Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Grösser; Grösseren; Buches; Risiko; Beschwerdeführer; Äusserungen; Weiterverbreitung; Urheber; Vorinstanz; Rassendiskriminierung; Weiterverbreiten; Ideologie; Rassendiskriminierende; Recht; Auffassung; Ideologien; Begrenzten; Bezug; Versuch; Versandt; Redaktion |