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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Der Art. 276 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 276 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190110Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Arresturkunde; Vorinstanz; Recht; Sicherstellung; Gungen; SchKG; Verfahren; Liquidationsanteil; Verfügung; Aufzuheben; Schuldner; Arreste; Betreibungsamtes; Aufzuheben; Sicherstellungsverfügung; Genswerte; Konto; Arresturkunden; Entscheid; Anträge; Verarrestiert; Liegenschaft; Vermögenswerte; Eingabe; Superprovisorisch
ZHPS170029ArresteinspracheArrest; Arrestschuldner; Arrestschuldnerin; Arrestgläubigerin; Beschwerde; Unterschrift; Kaufvertrag; Partei; Beweis; Parteien; Verfahren; Unterschriften; Recht; Noven; Order; Vorinstanz; Firmen; Ukrainische; Wertschriften; Protokol; Protokoll; Erwähnt; Glaubhaft; Urkunde; Einsprache; Vereinbarung; Angeblich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 232 (5A_545/2007)Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist; Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Der Entscheid über die Weiterziehung des Einspracheentscheides ist - wie der Arrestentscheid - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG; die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt; Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift (E. 1.2). Die kantonale Praxis, wonach die Frist für die Einsprache gegen den Arrestbefehl für den beim Arrestvollzug anwesenden oder vertretenen Schuldner mit dem Vollzug des Arrestes beginnt, ist willkürlich. Daran ändert nichts, dass dem anwesenden oder vertretenen Schuldner Einsicht in die Arrestakten, insbesondere in den Arrestbefehl, gewährt worden ist (E. 2). Arrest; Einsprache; SchKG; Beschwerde; Entscheid; Arreste; Arrestbefehl; Arresturkunde; Schuldner; Einsprachefrist; Arrestes; Obergericht; Zustellung; Gesuch; Weiterziehung; Vollzug; Gesuchsgegner; Bundesgericht; Beginn; Einsprachen; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer; Anwesenden; Arrestvollzug; Rechte; Vertretenen; Angefochtene; Kenntnisnahme; Liegende
126 III 353Art. 285 Abs. 1 ZGB; Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln. Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen Mitteln ausser Betracht bleiben (E. 1a/aa). Grundsätze für die Berechnung des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners (E. 1a/bb). Anforderungen an die Ausgestaltung einer Indexklausel, damit diese vollstreckbar ist (E. 1b). Zum Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder (E. 2b/aa) und zur damit verbundenen Pflicht, die finanziellen Verhältnisse aller beteiligte Haushalte abzuklären (E. 2b/bb). Kinder; Beklagten; Existenz; Finanziell; Haushalt; Existenzminimum; Finanziellen; Eheliche; Urteil; Voreheliche; Haushalte; Vorehelichen; Kindern; Verhältnis; Unterhaltsbeitrag; Schulde; Verhältnisse; HEGNAUER; Unterhaltspflicht; Entscheid; Unterhaltsberechtigte; Monatlich; Verhältnissen; Berechnung; Kanton; Angefochtene; Angestiegen; Klägers
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