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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 275 ZGB vom 2022

Art. 275 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 275

308

1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.

2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.309

3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.

308 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 275 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220018Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Vater; Mutter; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Vorinstanz; Betreuung; Überschuss; Gesuch; Phase; Pensum; Scheidung; Entscheid; Einkommen; Berufungskläger; Scheidungsverfahren; Ferien; Eltern; Scheidungsverfahrens; Woche; Bonus; %-Pensum; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Bezahle; Partei; Gesuchsgegner; Bezahlen; Vaters
ZHPC180009Abänderung/Ergänzung eines ausländischen ScheidungsurteilsBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Bezirksrat; Persönlichen; Verkehr; Abänderung; Verfahren; Beklagten; Oberlandesgericht; Zuständig; Ziffer; Antrag; Verkehrs; Wiederherstellung; Beschluss; Beantragt; Dresden; Zuständigkeit; Elterliche; Sorge; Rechtsbegehren; Anerkennung; Frist; Rechtsbegehrens; Regelung; Oberlandesgerichts; Beantragte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.443BesuchsrechtsregelungBeschwerde; Olten-Gösgen; Entscheid; Ferien; Beschwerdeführer; Besuch; Eltern; Kindsmutter; Regelung; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Zusatztage; Besuchswochenenden; Tochter; Recht; Gefährdungsmeldung; Sorge; Kindsvater; Woche; Begehren; Beantragt; Besuchsrecht; Treten; Beantragte; Zusatzferientage; Wochen; Kindes; Verfahrens; Gerader
SOVWBES.2019.427Regelung persönlicher VerkehrBesuch; Kindsmutter; Beschwerde; Vater; Tochter; Entscheid; Eltern; Kindes; Scheidung; Beschwerdeführer; Verkehr; Scheidungsurteil; Übernachtung; Besuchsrecht; Verwaltungsgericht; Samstag; übernachten; Recht; Kindsvater; Sonntag; Regelung; Verfahren; Urteil; Wochen; Besuche; Fahrzeug; Minuten; Reise; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 343 (5A_518/2013)Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB; Informationsrecht des Elternteils ohne elterliche Sorge. Zur Informationspflicht des Inhabers der elterlichen Sorge. Verhältnis zum Recht des anderen Elternteils, sich direkt bei Dritten zu erkundigen (E. 2.1). Parentale; Autorità; Genitore; Dell'; Figlio; Dell'autorità; Della; Civile; Essere; Diritto; Nella; Ricorso; Tribunale; Elternteils; Senza; Scolastici; Esercita; Obbligo; Sullo; Rapporti; Devono; Federale; Parentale; Elternteils; Sviluppo; Ordinare; L'altro; Genitori; Sorge; Elterliche
125 III 401Art. 156 ZGB i.V.m. Art. 275 ZGB und Art. 315a ZGB; Art. 53 OR und Art. 2 ÜbBest.BV; Zuständigkeit des Scheidungsrichters. An bestehende Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist der Scheidungsrichter nicht gebunden, wenn sich seit Erlass der betreffenden Verfügungen die Verhältnisse geändert haben (E. 2b). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ist er auch dort sachlich zuständig, wo er beiden Ehegatten die elterliche Gewalt entzieht (E. 2c). Er missachtet den Vorrang des Bundesrechts nicht dadurch, dass er ohne Rücksicht auf ein vorausgegangenes Straferkenntnis die Frage eines Missbrauchs des Scheidungskinds abklärt (E. 3). Recht; Gericht; Kindes; Scheidung; Persönlichen; Zuständig; Kindesschutzmassnahme; Kindesschutzmassnahmen; Verkehr; Zuständigkeit; Behörde; Vormundschaftlichen; Richter; Elterliche; Ziffer; Gewalt; Behörden; Urteil; Richters; Regelung; Scheidungsrichter; Verfahren; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Urteil; Anordnung; Verhältnisse; Obergericht; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BreitschmidBasler Kommentar, 3. A.2006
HegnauerBerner Kommentar1997
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