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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 275 StPO vom 2023

Art. 275 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 275

Beendigung der Überwachung

1 Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:

a.
die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
b.
die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.

2 Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 275 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH130003Telefonüberwachung gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2012, B-3/2011/44 Beschwerde; Überwachung; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Kantons; Geheime; Person; Genehmigung; Zufallsf; Obergericht; Genehmigt; Überwachungsmassnahme; Beschwerdeführers; Prozessordnung; Untersuchung; Erfüllt; Überwachungsmassnahmen; Kommentar; Zufallsfunde; Dringende; Beschuldigten; Mobile; Verteidiger; Geheimen; Voraussetzungen; Geltend; Kammer; Zürich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 254Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). Überwachung; Zufallsf; Beschwerde; Beschwerdeführer; Person; Zufallsfunde; Genehmigung; Verwertbar; Erkenntnisse; Staatsanwaltschaft; Überwachungsanordnung; Genehmigte; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigt; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Prozessordnung; Fernmeldeverkehr; Unverwertbar; Beschuldigte; Beschwerdeführers; Erfüllt; Verwertung; Fernmeldeverkehrs; Urteil
140 IV 40 (1B_175/2013)Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274, 278 und 279 StPO. Nachträgliche Anfechtbarkeit von geheimen Telefonüberwachungen durch die betroffene Person (E. 1.1).
Regeste b
Art. 13 und 29 Abs. 2 BV; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 5 Abs. 1, Art. 7, 16 Abs. 1 und 2, Art. 107, 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 217, 269 Abs. 1 lit. a und b, Art. 269 Abs. 2 lit. f, Art. 275 Abs. 1 und Art. 279 Abs. 1 und 3 StPO; Verwendung von Zufallsfunden, Dauer der Überwachung. Beschwerdelegitimation (E. 4.1). Verwendungs- und Überwachungsvoraussetzungen von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 StPO (E. 4.2). Zufallsfunde aus früheren konnexen Überwachungen dritter Personen. Soweit die Verfahrensakten die Prüfung zulassen, ob die Zufallsfunde für die Begründung der streitigen Überwachungsmassnahmen gegen den Betroffenen verwendet werden durften und ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen erfüllt waren, besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Akten der konnexen Überwachungen (E. 4.3). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Zwar besteht kein gesetzlicher Anspruch des geheim überwachten Beschuldigten, unverzüglich an weiteren untersuchten Delikten gehindert zu werden. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerdelikten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden aber auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (E. 4.4).
Überwachung; Beschwerde; Untersuchung; Untersuchungs; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Person; Zufallsfunde; Staatsanwaltschaft; Überwachungen; Beschuldigten; Geheim; Untersuchungsmassnahmen; Personen; Geheime; Rechts; Genehmigung; Überwachungsmassnahmen; Zwangs; Verfahren; Erfüllt; Konnexe; Bestritten; Konnexen; Gesetzlichen; Verwendung; Geheimen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4941/2014Post- und FernmeldeüberwachungRecht; Daten; Recht; Randdaten; Beschwerde; Überwachung; Fernmelde; BÜPF; Anbieterin; Urteil; Beschwerdeführer; Speicherung; Munikation; Anbieterinnen; Bundes; Person; Rechtlich; Vorinstanz; Verkehr; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Resse; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Grundrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HOMAS HANSJAKOBZürcher Kommentar zur Strafprozessordnung2010
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