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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 275SCC from 2023

Art. 275 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 275

318

Any person who carries out an act which is intended to disrupt or alter the constitutional order of the Confederation319 or the cantons320 in an unlawful manner shall be liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty.


318 Amended by No I of the FA of 5 Oct. 1950, in force since 5 Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

319 SR 101

320 SR 131.211/.235

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 275 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190030RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Beschwerde; Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Winterthur; Entscheid; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Urteil; Frist; Stellungnahme; Vorinstanz; Gericht; Stadt; Eingabe; Akten; Gesuchsgegners; Dispositiv; Ziffer; Partei; Verfahrens; Rückerstattungsentscheid; Definitive; Betreibungsamt; Dispositiv-Ziffer; Geltend

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 102 (6B_697/2013)Rassendiskriminierung; öffentliche Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB). Der sog. "Hitlergruss" in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand, wenn er sich nicht in einem eigenen Bekenntnis zur dadurch symbolisierten nationalsozialistischen Ideologie erschöpft, sondern nach den Umständen darauf gerichtet ist, unbeteiligte Dritte werbend für diese Ideologie zu gewinnen. Tatbestandsmässigkeit im konkreten Fall verneint (E. 2). Hitlergruss; Ideologie; Öffentlichkeit; Symbol; Hitlergruss; Symbole; Werbend; Verbreiten; Bundesrat; Person; Rassendiskriminierende; Gebärde; Rassistische; Bericht; Gruss; Verwendung; Recht; Tatbestand; Propaganda; Unbeteiligte; Beschwerde; Rassendiskriminierung; Veranstaltung; Verwendet; Gedanken; Personen; öffentlich; Zeichnet; Umstände
132 IV 132Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. Abgrenzung zu einer familiär eng verbundenen Drogenhändlerbande (E. 5).
Organisation; Kriminelle; Kriminellen; Verbrechen; Recht; Urteil; Verbrecherische; Gruppe; Drogen; Unterstützung; Täter; Mitglieder; Organisiert; Hinweisen; Bande; Personen; Recht; Familiär; Delikt; Verbrecherischen; Beschwerde; Zweck; Tatbestand; Vorinstanz; Organisierte; Bundesgerichts; Gesetzbuch; Schweiz; Systematische; Verbrechens
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