E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code pénal suisse (CPS)

Art. 275 CPS de 2022

Art. 275 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 275

314

Celui qui aura commis un acte tendant à troubler ou à modifier d’une manière illicite l’ordre fondé sur la Constitution ou la Constitution d’un canton315, sera puni d’une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

314 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 1950, en vigueur depuis le 5 janv. 1951 (RO 1951 1 16; FF 1949 I 1233).

315 RS 131.211/.235


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 275 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190030RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Beschwerde; Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Winterthur; Entscheid; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Urteil; Frist; Stellungnahme; Vorinstanz; Gericht; Stadt; Eingabe; Akten; Gesuchsgegners; Dispositiv; Ziffer; Partei; Verfahrens; Rückerstattungsentscheid; Definitive; Betreibungsamt; Dispositiv-Ziffer; Geltend

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 102 (6B_697/2013)Rassendiskriminierung; öffentliche Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien (Art. 261bis Abs. 2 StGB). Der sog. "Hitlergruss" in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand, wenn er sich nicht in einem eigenen Bekenntnis zur dadurch symbolisierten nationalsozialistischen Ideologie erschöpft, sondern nach den Umständen darauf gerichtet ist, unbeteiligte Dritte werbend für diese Ideologie zu gewinnen. Tatbestandsmässigkeit im konkreten Fall verneint (E. 2). Hitlergruss; Ideologie; Öffentlichkeit; Symbol; Hitlergruss; Symbole; Werbend; Verbreiten; Bundesrat; Person; Rassendiskriminierende; Gebärde; Rassistische; Bericht; Gruss; Verwendung; Recht; Tatbestand; Propaganda; Unbeteiligte; Beschwerde; Rassendiskriminierung; Veranstaltung; Verwendet; Gedanken; Personen; öffentlich; Zeichnet; Umstände
132 IV 132Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. Abgrenzung zu einer familiär eng verbundenen Drogenhändlerbande (E. 5).
Organisation; Kriminelle; Kriminellen; Verbrechen; Recht; Urteil; Verbrecherische; Gruppe; Drogen; Unterstützung; Täter; Mitglieder; Organisiert; Hinweisen; Bande; Personen; Recht; Familiär; Delikt; Verbrecherischen; Beschwerde; Zweck; Tatbestand; Vorinstanz; Organisierte; Bundesgerichts; Gesetzbuch; Schweiz; Systematische; Verbrechens
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz