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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 274 ZGB vom 2023

Art. 274 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 274

320

1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Ver­hältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Auf­gabe der erziehenden Person erschwert.321

2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefähr­det, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernst­haft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.

3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adop­tion untergebracht wird.

320 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

321 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

II. Dritte >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 274 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220074Aufhebung BeistandschaftVater; KESB-act; Beschwerde; Richt; Mutter; Beiständin; Eltern; Kindes; Bülach; Besuche; Entscheid; Beschwerdeführer; Besuchsrecht; Kontakt; Besuchsrechts; Beistand; Wille; Rechtsbeistandschaft; Besuchsrechtsbeistandschaft; Willen; BR-act; Beschwerdegegnerin; Bezirksrat; Partner; Vaters; Situation; Beistandschaft; Fest; Positiv
ZHPQ220080Persönlicher VerkehrBeschwerde; Besuch; Beschwerdeführer; Lichen; Vater; Eltern; Vorinstanz; Entscheid; Phase; Kindes; Recht; Über; Kontakt; Besuche; Mutter; Tochter; Verfahren; BR-act; Verkehr; Beschwerdegegner; Betreuung; Regelung; Besuchsrecht; Positiv; Mittag; Persönlichen; Woche; Beschwerdegegnerin; Vorsorglich; Bezirk
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.443BesuchsrechtsregelungBeschwerde; Olten-Gösgen; Entscheid; Ferien; Beschwerdeführer; Besuch; Eltern; Kindsmutter; Regelung; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Zusatztage; Besuchswochenenden; Tochter; Recht; Gefährdungsmeldung; Sorge; Kindsvater; Woche; Begehren; Beantragt; Besuchsrecht; Treten; Beantragte; Zusatzferientage; Wochen; Kindes; Verfahrens; Gerader
SOVWBES.2019.427Regelung persönlicher VerkehrBesuch; Kindsmutter; Beschwerde; Vater; Tochter; Entscheid; Eltern; Kindes; Scheidung; Beschwerdeführer; Verkehr; Scheidungsurteil; Übernachtung; Besuchsrecht; Verwaltungsgericht; Samstag; übernachten; Recht; Kindsvater; Sonntag; Regelung; Verfahren; Urteil; Wochen; Besuche; Fahrzeug; Minuten; Reise; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 209 (5A_755/2020)
Regeste
Art. 274a ZGB und Art. 27 Abs. 2 PartG . Voraussetzungen, unter denen einer Drittperson, insbesondere dem früheren eingetragenen Partner des Vaters oder der früheren eingetragenen Partnerin der Mutter, ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit Kindern eingeräumt werden kann. Kreis der Drittpersonen im Sinne von Art. 274a ZGB (E. 5). Definition des Kriteriums der ausserordentlichen Umstände (E. 5.1) und desjenigen des Wohls des Kindes (E. 5.2). Wurde das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternplans der eingetragenen Partner oder Partnerinnen gezeugt und wuchs es innerhalb der von ihnen gebildeten Paarbeziehung auf, so liegt es grundsätzlich im Wohle des Kindes, den persönlichen Verkehr mit der früheren Partnerin oder dem früheren Partner des gesetzlichen Elternteils aufrechtzuerhalten (E. 5.2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts in dieser Angelegenheit (E. 5.3).
Enfant; Parent; L'enfant; Relation; Consid; Person; Nelles; Droit; Personne; Relations; Personnelles; Arrêt; Entre; Partner; Parents; Intérêt; Février; Tiers; Arrêts; Partenaire; Après; Enfants; Parental; L'intérêt; Avril; Enregistré; Décision; Exception; Cit; Ex-partenaire
126 III 219Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB). Wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, die eine künftige Annäherung zwischen den Kindern und dem betreffenden Elternteil fördern soll. Kinder; Beistand; Besuchsrecht; Beistandschaft; Obergericht; Beklagten; Kontakt; Anordnung; Urteil; Kindern; Vater; Eltern; Verkehr; Kindes; Kantons; Amtsgericht; Luzern; Persönlichen; Elternteil; Kindeswohl; Berufung; Hinweis; Aufzuheben; Wiederannäherung; Gewalt; Vorinstanz; Besuchsrechtes; Hochdorf; Kindeswohls; Errichtung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7321/2014Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Kindes; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Verfügung; Asylgesuch; Frankreich; Fochten; Tochter; Mitgliedstaat; Verfahren; Dublin-III-VO; Wegweisung; Angefochtene; Behörden; Gehör; Sachverhalt; Bundesverwaltungsgericht; Mutter; Zuständig; Staat; Französischen; Anspruch; Beiständin; Kindesschutzmassnahme; Aufhebung; Vollzug

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingeborg Schwenzer, Michelle CottierBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2014
Andrea Büch-ler, Annatina WirzKommentar Scheidung2011
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