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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 274SCC from 2023

Art. 274 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 274

317

1. Any person who conducts, organises, recruits others to conduct or facilitates military intelligence-gathering services on behalf of a foreign state and to the detriment of Switzerland,

shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

In serious cases, a custodial sentence of not less than one year may be imposed.

2. Any correspondence and materials shall be confiscated.

317 Amended by No I of the FA of 5 Oct. 1950, in force since 5 Jan. 1951(AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

3. Endangering the constitutional order >Attacks on the constitutional order >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 IV 177Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit. Einrichten und Betreiben eines verbotenen Nachrichtendienstes; Zweck des Verbotes. Mittäterschaft, fortgesetzte Delikte (Erw. I). 2. Militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil fremder Staaten (Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Schweiz (Art. 274 Ziff. 1 StGB); politischer Nachrichtendienst gegen die Schweiz und ihre Einwohner (Art. 272 StGB); wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verhältnis zwischen Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB. Schwere Fälle verbotenen Nachrichtendienstes. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Verhältnis zwischen Art. 162 und 273 StGB (Erw. II/1-5). 3. Urkundendelikte (Art. 251-253 StGB), Wahlfälschungen (Art. 282 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das TVG (Art. 42 Abs. 1 lit. a) und gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1), die zur Tarnung eines verbotenen Nachrichtendienstes oder bei dessen Betreiben begangen wurden (Erw. II/6 und 7). 4. Betrug (Art. 148 StGB): Unrechtmässige Bereicherung als unerwünschte Nebenfolge eines verbotenen Nachrichtendienstes (Erw. II/8)? 5. Strafzumessung (Art. 63 und 68 StGB). Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Landesverweisung (Art. 55 StGB). Einziehung von Gegenständen (Art. 58 StGB) und Verfall von Zuwendungen (Art. 59 StGB), die zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt waren oder diese fördern sollten (Erw. III). Angeklagte; Angeklagten; Schweiz; Nachrichten; Zentrale; Nachrichtendienst; Bundes; Fortgesetzt; Militärisch; Militärische; Fortgesetzte; Gisela; Fortgesetzten; Nachrichtendienstes; Geheim; Auftrag; Politische; Sulzer; Staat; Firma; Bundesanwalt; Schweizer; Militärischen; Untersuchung; Agent; Angeblich; Staate; Fremde
97 IV 111Art. 86 Ziff. 1 Abs. 2 MStG, Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse und wirtschaftlicher Nachrichtendienst. 1. Begriff des militärischen Geheimnisses; Geheimhaltung mit Rücksicht auf die Landesverteidigung. Bedeutung des Geheimhaltungswillens (Erw. 2). 2. Verletzung militärischer Geheimnisse durch Preisgabe der Fabrikationsunterlagen für das Mirage-Triebwerk an einen fremden Staat (Erw. 3). 3. Verhältnis zwischen Art. 86 MStG einerseits und Art. 106 MStG, Art. 274 und 301 StGB anderseits (Erw. 4). 4. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst durch Verrat von Fabrikationsunterlagen, die nicht bloss aus militärischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen geheimgehalten werden. Schwerer Fall (Erw. 5). Militärische; Frauenknecht; Geheimnis; Triebwerk; Lizenz; Geheim; Alfred; Geheimhaltung; Staat; Herstellung; Militärischen; Triebwerke; Firma; Israel; Geheimnisse; Israelische; Tatsache; Flugzeug; Staate; Schweiz; Nachrichtendienst; Israelischen; Agenten; Lizenzunterlagen; Sulzer; Interesse; Eidgenossenschaft; Landesverteidigung
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