E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 274 OR de 2021

Art. 274 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 274

à 274g111

111 Abrogés par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

112 Introduit par le ch. I de la LF du 15 déc. 1989, en vigueur depuis le 1er juil. 1990 (RO 1990 802; FF 1985 I 1369). Voir aussi les disp. fin. des tit. VIII et VIIIbis art. 5, à la fin du texte.

A. Définition et champ d’application>I. Définition>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 274 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190001AusweisungMiete; Beschwerde; Mieter; Entscheid; Zustellung; Verfügung; Vermieterin; Partei; Gesuch; Vorinstanz; Schlichtungsbehörde; Verfahren; Stadt; Vergleich; Parteien; Focht; Gesuchsgegner; Nichtig; Gericht; Stadtamman; Erstinstanzlichen; Entscheide; Schrieb; Beschluss; Nichtigkeit; Nichtig; Obergericht; Angefochtene
ZHLF120032Rechtsschutz in klaren Fällen / AusweisungAusweisung; Kündigung; Recht; Beklagten; Zahlung; Mietzins; Berufung; Verfahren; Frist; Mieter; Summarische; Mietverhältnis; Frist; Entscheid; Mietrechtliche; Ausweisungsrichter; Überweisung; Einzelgericht; Ausweisungsverfahren; Partei; Vermieter; Urteil; Treuwidrigkeit; Focht; Beschwerde; Anfechtung; Summarischen; Bundesgericht; Bezirksgerichts
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140012Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 30. April 2014 (BV130028-I)Rekurs; Rekurrent; Rekursgegnerin; Rekurrenten; Schlichter; Verbände; Schlichtungsbehörde; Miete; Mieter; Vorschlag; Recht; Bezirks; Interesse; Vorschlags; Tischen; Bezirksgericht; Entscheid; Interessen; Vorschlagsrecht; Wahlvorschläge; Wahlvorschlag; Wahlbehörde; Vorgeschlagen; Beschluss; Beisitzer; Pacht; Person; Verfahren; Paritätisch
ZHVR140005Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 (BP140051)Rekurrent; Rekurs; Rekurrenten; Verbände; Rekursgegner; Schlichtungsbehörde; Schlichter; Miete; Wahlbehörde; Mieter; Interesse; Recht; Bezirk; Interessen; Vorschlag; Tischen; Verband; Wahlvorschläge; Mitglied; Beschluss; Vorgeschlagen; Pacht; Gehör; Paritätisch; Verfahren; Vorgeschlagene; Wählt; Paritätische; Vermieter
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit
139 III 38 (4A_495/2012)Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 250 ZPO; § 3 lit. f der Vollzugsverordnung des Kantons Schwyz zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 25. Oktober 1974; Mieterausweisung. Eine Mieterausweisung kann einzig beim Vorliegen eines klaren Falles nach Massgabe von Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO in einem summarischen Verfahren erwirkt werden. Eine kantonale Bestimmung, welche die Mieterausweisung allgemein dem summarischen Verfahren im Sinne von Art. 248 lit. a i.V.m. 250 ZPO zuweisen will, verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 2).
Verfahren; Summarische; Summarischen; Ausweisung; Bundes; Zivil; Mieter; Recht; Vorinstanz; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Mieterausweisung; Obligationenrecht; Angelegenheiten; Ständerat; Kantone; Katalog; Kantonale;Fälle; Bundesrecht; Nationalrat; Zuweisen; Kantonen; Behandelnden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RAYMOND BISANG ANDERE Kommentar, 3. Aufl.2008
PeterHigi Kommentar, Obligationenrecht1996
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz