1 Parents not granted parental responsibility or whose children are not resident with them are entitled to reasonable contact with their minor children, and their children are entitled to contact with them.319
2 The child protection authority may remind parents, foster parents or the child of their duties and issue them with instructions where the exercise or failure to exercise contact entitlements is detrimental to the child or where such reminder or direction is required for some other reason.
3 Contact entitlements must be stipulated if either the father or the mother so requests.
318 Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
319 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
2. Restrictions >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220074 | Aufhebung Beistandschaft | Vater; KESB-act; Beschwerde; Richt; Mutter; Beiständin; Eltern; Kindes; Bülach; Besuche; Entscheid; Beschwerdeführer; Besuchsrecht; Kontakt; Besuchsrechts; Beistand; Wille; Rechtsbeistandschaft; Besuchsrechtsbeistandschaft; Willen; BR-act; Beschwerdegegnerin; Bezirksrat; Partner; Vaters; Situation; Beistandschaft; Fest; Positiv |
ZH | PQ220080 | Persönlicher Verkehr | Beschwerde; Besuch; Beschwerdeführer; Lichen; Vater; Eltern; Vorinstanz; Entscheid; Phase; Kindes; Recht; Über; Kontakt; Besuche; Mutter; Tochter; Verfahren; BR-act; Verkehr; Beschwerdegegner; Betreuung; Regelung; Besuchsrecht; Positiv; Mittag; Persönlichen; Woche; Beschwerdegegnerin; Vorsorglich; Bezirk |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.443 | Besuchsrechtsregelung | Beschwerde; Olten-Gösgen; Entscheid; Ferien; Beschwerdeführer; Besuch; Eltern; Kindsmutter; Regelung; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Zusatztage; Besuchswochenenden; Tochter; Recht; Gefährdungsmeldung; Sorge; Kindsvater; Woche; Begehren; Beantragt; Besuchsrecht; Treten; Beantragte; Zusatzferientage; Wochen; Kindes; Verfahrens; Gerader |
SO | VWBES.2019.427 | Regelung persönlicher Verkehr | Besuch; Kindsmutter; Beschwerde; Vater; Tochter; Entscheid; Eltern; Kindes; Scheidung; Beschwerdeführer; Verkehr; Scheidungsurteil; Übernachtung; Besuchsrecht; Verwaltungsgericht; Samstag; übernachten; Recht; Kindsvater; Sonntag; Regelung; Verfahren; Urteil; Wochen; Besuche; Fahrzeug; Minuten; Reise; Verfahrens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 I 21 (2C_27/2016) | Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6). | Kinder; Eltern; Urteil; Schweiz; Betreuung; Familie; Interesse; Sorge; Familien; Vater; Beziehung; Obhut; Interessen; Elternteil; Kindern; Beschwerde; Aufenthalt; Zivilrechtlich; Kindes; Anwesenheit; Hinweisen; Betreuungs; Aufenthalts; Mutter; Gemeinsame; Beschwerdeführer; Anspruch; Recht; Elterliche; Eheliche |
142 III 502 (5A_581/2015) | Art. 301a Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB; Umzug des Kindes im Inland. Die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" beziehen sich in erster Linie auf die Wahrnehmung von Betreuungsanteilen; massgeblich ist, ob das Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann (E. 2.4.1). Erhebliche Auswirkungen alternativ bei der Ausübung der elterlichen Sorge oder dem persönlichen Verkehr machen den Umzug zustimmungspflichtig (E. 2.4.2). Erlaubnis zum Inlandsumzug analog den Kriterien für den Wegzug des Kindes ins Ausland (E. 2.5). Die Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung darf aufgrund der engen Interdependenz mit der Wegzugsfrage nicht von dieser abgespalten werden (E. 2.6). Diesbezüglich sind abzuklären das bisherige Betreuungskonzept, die Konturen des Wegzuges, die Bedürfnisse des Kindes sowie die angebotene und tatsächliche mögliche Betreuung durch die Elternteile (E. 2.7). | Kindes; Eltern; Sorge; Betreuung; Elternteil; Elterliche; Wegzug; Auswirkung; Elterlichen; Erhebliche; Auswirkungen; Entscheid; Obhut; Besuchs; Regel; erhebliche; Ausübung; Mutter; Erheblichen; Aufenthaltsort; Umzug; Besuchsrecht; Regelung; Aufenthaltsortes; Verkehr; erheblichen; Zusammenhang; Persönlichen; Beschwerde; Entscheidung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ingeborg Schwenzer, Michelle Cottier | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Ingeborg Schwenzer, Michelle Cottier | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1 | 2018 |