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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 273 ZGB vom 2021

Art. 273 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 2731D. Persönlicher Verkehr / I. Eltern und Kinder / 1. Grundsatz

D. Persönlicher Verkehr

I. Eltern und Kinder

1. Grundsatz

1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.2

2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.

3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 273 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220074Aufhebung BeistandschaftVater; KESB-act; Beschwerde; Richt; Mutter; Beiständin; Eltern; Kindes; Bülach; Besuche; Entscheid; Beschwerdeführer; Besuchsrecht; Kontakt; Besuchsrechts; Beistand; Wille; Rechtsbeistandschaft; Besuchsrechtsbeistandschaft; Willen; BR-act; Beschwerdegegnerin; Bezirksrat; Partner; Vaters; Situation; Beistandschaft; Fest; Positiv
ZHPQ220080Persönlicher VerkehrBeschwerde; Besuch; Beschwerdeführer; Lichen; Vater; Eltern; Vorinstanz; Entscheid; Phase; Kindes; Recht; Über; Kontakt; Besuche; Mutter; Tochter; Verfahren; BR-act; Verkehr; Beschwerdegegner; Betreuung; Regelung; Besuchsrecht; Positiv; Mittag; Persönlichen; Woche; Beschwerdegegnerin; Vorsorglich; Bezirk
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.443BesuchsrechtsregelungBeschwerde; Olten-Gösgen; Entscheid; Ferien; Beschwerdeführer; Besuch; Eltern; Kindsmutter; Regelung; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Zusatztage; Besuchswochenenden; Tochter; Recht; Gefährdungsmeldung; Sorge; Kindsvater; Woche; Begehren; Beantragt; Besuchsrecht; Treten; Beantragte; Zusatzferientage; Wochen; Kindes; Verfahrens; Gerader
SOVWBES.2019.427Regelung persönlicher VerkehrBesuch; Kindsmutter; Beschwerde; Vater; Tochter; Entscheid; Eltern; Kindes; Scheidung; Beschwerdeführer; Verkehr; Scheidungsurteil; Übernachtung; Besuchsrecht; Verwaltungsgericht; Samstag; übernachten; Recht; Kindsvater; Sonntag; Regelung; Verfahren; Urteil; Wochen; Besuche; Fahrzeug; Minuten; Reise; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 21 (2C_27/2016)Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6). Kinder; Eltern; Urteil; Schweiz; Betreuung; Familie; Interesse; Sorge; Familien; Vater; Beziehung; Obhut; Interessen; Elternteil; Kindern; Beschwerde; Aufenthalt; Zivilrechtlich; Kindes; Anwesenheit; Hinweisen; Betreuungs; Aufenthalts; Mutter; Gemeinsame; Beschwerdeführer; Anspruch; Recht; Elterliche; Eheliche
142 III 502 (5A_581/2015)Art. 301a Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB; Umzug des Kindes im Inland. Die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" beziehen sich in erster Linie auf die Wahrnehmung von Betreuungsanteilen; massgeblich ist, ob das Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann (E. 2.4.1). Erhebliche Auswirkungen alternativ bei der Ausübung der elterlichen Sorge oder dem persönlichen Verkehr machen den Umzug zustimmungspflichtig (E. 2.4.2). Erlaubnis zum Inlandsumzug analog den Kriterien für den Wegzug des Kindes ins Ausland (E. 2.5). Die Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung darf aufgrund der engen Interdependenz mit der Wegzugsfrage nicht von dieser abgespalten werden (E. 2.6). Diesbezüglich sind abzuklären das bisherige Betreuungskonzept, die Konturen des Wegzuges, die Bedürfnisse des Kindes sowie die angebotene und tatsächliche mögliche Betreuung durch die Elternteile (E. 2.7). Kindes; Eltern; Sorge; Betreuung; Elternteil; Elterliche; Wegzug; Auswirkung; Elterlichen; Erhebliche; Auswirkungen; Entscheid; Obhut; Besuchs; Regel; erhebliche; Ausübung; Mutter; Erheblichen; Aufenthaltsort; Umzug; Besuchsrecht; Regelung; Aufenthaltsortes; Verkehr; erheblichen; Zusammenhang; Persönlichen; Beschwerde; Entscheidung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingeborg Schwenzer, Michelle CottierBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
Ingeborg Schwenzer, Michelle CottierBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch 12018
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