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Code pénal suisse (CPS)

Art. 273 CPS de 2022

Art. 273 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 273

Celui qui aura cherché à découvrir un secret de fabrication ou d’affaires pour le rendre accessible à un organisme officiel ou privé étranger, ou à une entreprise privée étrangère, ou à leurs agents,

celui qui aura rendu accessible un secret de fabrication ou d’affaires à un organisme officiel ou privé étranger, ou à une entreprise privée étrangère, ou à leurs agents,

sera puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire ou, dans les cas graves, d’une peine privative de liberté d’un an au moins. En cas de peine privative de liberté, une peine pécuniaire peut également être prononcée.312

312 Nouvelle teneur du membre de phrase selon le ch. II 1 al. 16 de la LF du 13 déc. 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 3459; FF 1999 1787).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 273 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180066DatenschutzDaten; Recht; Person; Partei; Beklagten; Personen; Behörden; Parteien; Urteil; Gericht; Bundesgericht; Personendaten; Datenschutz; Interesse; Rechtlich; Verfahren; Verbot; Persönlichkeit; Ausland; Parteientschädigung; Datenübermittlung; Massnahme; Fünftel; Bekanntgabe; Klage; Prozessual; Bundesgerichts
ZHHG160009DatenschutzDaten; Partei; Beklagten; Parteien; Person; Verfahren; Behörde; Behörden; Personen; Urteil; Bundesgericht; Interesse; Klage; Parteientschädigung; Verbot; Persönlichkeit; OVDI-Verfahren; übermittlung; Personendaten; Rechtliche; Beweis; Bekanntgabe; Datenübermittlung; Gericht; US-Behörden; Wirtschaftlich; Datenherausgabe; Handelsgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.74 (AG.2018.633)Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Werden; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdegegner; Klient; Klienten; Rechtsmittel; Person; Verfahrens; Nichtanhandnahme; Begründung; Gemäss; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Strafanzeige; Beschwerdeschrift; Begründet; Stunde; Mangelhaft; Verfügung; Seines; Rechtlich; Basel-Stadt; Nachfrist; Gelegt; Seinen; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 155Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Schweizerisches Recht ist auch anwendbar, soweit Tathandlungen im Ausland durchgeführt wurden. Die Veräusserung von Bankkundendaten ist nach dem massgebenden schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen (E. 2-4).
Regeste b
Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt; Art. 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. Aus Art. 16 Abs. 3 des schweizerisch-österreichischen Abkommens ergibt sich nicht, dass in dem zu beurteilenden Fall auf die Einziehung des Verkaufserlöses zu verzichten ist, soweit er auf Konten bei österreichischen Banken überwiesen wurde. Im Falle des Verkaufs von Daten von Bankkunden mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland bestimmt sich ein allfälliger Verzicht auf die Einziehung des Verkaufserlöses nach dem schweizerisch-deutschen Abkommen, welches jedoch nicht in Kraft getreten ist (E. 5).
Beschwerde; Recht; Vermögenswert; Abkommen; Einziehung; Vermögenswerte; Bankkunden; Schweiz; Beschwerdeführer; Deutsche; Steuer; Daten; Recht; Verkauf; Bankkundendaten; Abkommens; Österreich; Person; Verfahren; Deutschland; Kunden; Vorinstanz; Zusammenarbeit; Behörden; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Rechtlich
135 IV 76 (6B_466/2008)Art. 146 Abs. 1 StGB; Anlagebetrug. Die aggressive mündliche Vermittlung von Aktienoptionen unter Verschleierung der von den Kunden tatsächlich erhobenen Kommissionen durch Telefonverkäufer, welche von den vermittelten Geschäften weitgehend nichts verstanden und über die Kommissionsstruktur selber im Irrtum waren, erfüllt den Tatbestand des Betruges. Dass die Opfer nachträglich aufgrund korrekt erstellter Abrechnungen die Höhe der Kommissionen hätten erkennen können, schliesst Arglist nicht aus (E. 5.3). Opfer; Recht; Täuschung; Urteil; Kommission; Geschädigte; Betrug; Arglist; Geschäft; Bundesgericht; Geschädigten; Täter; Kommissionen; Kunden; Bundesgerichts; Opfers; Betruges; Beschwerde; Lüge; Rechtlich; Vorinstanz; Recht; Sind; Geschäfte; Arglistig; Lügen; Verhalten; Tatbestand; Falsche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.36Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Effekte; Warrants; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; öffnen; Geheim; Hinzufügen; Filter; Geheim; Transaktion
CA.2019.17Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz
Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019
Abwesenheitsurteil
Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten;Verfahren; Urteil; Verfahren; Stiftung; Recht; Daten; Berufung; Täter; Deutsche; Beweis; Unden; Geldwäsche; Deutschen; Anklage; Wirtschaftlich; Person; Geldwäscherei; Bundes; Verfahrens; Ausführung; Indiz; Vorinstanz; Abteilung; Ausführungen; Stiftungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus Husmann Basler Kommentar, StGB II2013
SchwenzerBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
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