E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 273 SchKG vom 2023

Art. 273 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 273

476

1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes ein­gereicht werden.

476 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

D. Arrestbefehl >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 273 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220111ArrestArrest; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Entscheid; Forderung; Biger; Recht; Schweiz; Entscheide; LugÜ; Gläubiger; Betreibung; Arrestgr; Schuldner; Arrestbefehl; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Beschwerdegegner; Raiffeisenbank; Gerichtlich; Zivil; Kantons; Verfügung; Aufl; Vollstreckbar; Forderungen; Konto; Staat
ZHPS190092Fristverlängerung / Arrest / Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde; Arrest; Frist; Beschwerdegegnerin; Recht; SchKG; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Verfügung; Fristerstreckung; Arresteinsprache; Vertrauen; Vorinstanz; Vertrauens; Verfahren; Vertrauensschutz; Arrestgesuch; Einsprache; Aufsichtsbehörde; Formell; Arrestgericht; Rückwirkend; Zustellung; Interesse; Entscheid; Angefochten; Aufzuheben; Sachverhalt; Angefochtene
Dieser Artikel erzielt 25 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB080017Gerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)Beschwerde; Arrest; Verfahren; Recht; Gerichtsgebühr; Staat; LugÜ; Vollstreckbarerklärung; Beschwerdeführer; SchKG; Gebühr; Angefochtene; Kostenbeschwerde; Haftung; Angefochtenen; Einzelrichter; Deutsche; Kommentar; Hinw; Gebühren; Staats; Kanton; Beschwerdegegner; Verfügung; Setze; Rechtlich; Staates; Deutschen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 93 (5A_83/2012)Art. 273 SchKG; Haftung für Arrestschaden. Prüfung der Widerrechtlichkeit als Voraussetzung zur verschuldensunabhängigen Haftung (E. 4.1 und 4.2). Arrest; Beschwerde; SchKG; Obergericht; Arresteinsprache; Haftung; Schaden; Urteil; Einsprache; Beschwerdeführerin; Schadenersatz; Arrestschaden; Arrestes; Interlaken; Verschieden; Liegenschaft; Prüfung; Vorfrage; Gerichtskreis; Schadenersatzprozess; Zivilsachen; Beurteilt; Bundesgericht; Obergerichts; Entscheid; Arresteinspracheentscheid; Botschaft; Ungerechtfertigte
126 III 485Art. 86 OG und Art. 273 ff. SchKG; Rechtsmittel gegen die Verpflichtung des Arrestgläubigers zur Sicherheitsleistung. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). Kantonales Recht, das betreffend Sicherheitsleistung des Arrestgläubigers ein vom Einspracheverfahren gesondertes und damit gleichlaufendes Rechtsmittelverfahren vorsieht, ist bundesrechtswidrig (E. 2). Opposizione; Sequestro; Della; Garanzia; Diritto; Decisi; Procedura; Decisione; Canto; Corso; Federale; Rimedi; Dell'; Ricorso; Contro; Opposizione; Debitore; Appello; Creditore; Decreto; Cantonale; Pretore; Essere; Possono; Sequestro; Rimedio; Giudice; Quindi; Prestazione; Tribunale

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG2017
Walter A. StoffelBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz