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Obligationenrecht (OR)

Art. 273 OR vom 2022

Art. 273 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 273

1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehör­de einreichen.

2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:

a.
bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
b.
bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Abl­auf der Vertragsdauer.

3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlich­tungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einrei­chen.

4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO103.104

5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.105

103 SR 272

104 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

105 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 273 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF220043Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) / KostenvorschussBeschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Ausweisung; Verfügung; Entscheid; Frist; Kündigung; Partei; Vorinstanz; Rechtsmittel; Gesuch; Gericht; Oberrichter; Keller; Parteien; Verfahren; Erstinstanzliche; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Schriftlich; Stellung; Eingabe; Kammer; Kostenvorschusses; Leistung; Obergericht; Wehrt; Fortan
ZHPD220019Ausweisung / SistierungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Ausweisung; Beschwerdegegner; Verfahren; Vorinstanzliche; Sistierung; Verfügung; Rechtsmittel; Entscheid; Wiedergutzumachenden; Aufschiebende; Vorinstanz; Antrag; Ausweisungsverfahren; Geschäfts-Nr; Eingabe; Bundesgericht; Kündigungsanfechtung; Anfechtung; Drohen; Sistierungsantrag; Zweitinstanzliche; Endentscheid; Ausweisungsverfahrens; Akten; Verfahrens; Nichtsistierung; Wiedergutzumachender; Nicht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140107Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Kündigung; Unentgeltlichen; Rechtsbeistand; Schlichtungsverfahren; Pacht; Schlichtungsbehörde; Uster; Rechtsbeistandes; Verfahren; Gericht; Pachtsachen; Partei; Obergericht; Bestellung; Kanton; Person; Bezirks; Miete; Klage; Mietverhältnisses; Beurteilung; Anspruch; Einkommen; Emmel; Erscheint
ZHVO120142Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Gesuch; Gesuchsteller; Unentgeltlichen; Rechtspflege; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Kanton; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Pacht; Pachtsachen; Monatlich; Rechtsbeistandes; Paritätische; Bestellung; Partei; Obergerichts; Entscheid; Paritätischen; Anspruch; Klage; act; Schweiz; Zürich; Obergerichtspräsident; Rechtsanwalt; Gericht; Lebens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 281 (4A_570/2018)Gemeinsame Miete der Wohnung der Familie; Aktivlegitimation zur Anfechtung der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung. Keine analoge Anwendung von Art. 273a OR bei gemeinsamer Miete der Wohnung der Familie durch die Ehepartner. Sind sich die Ehepartner und gemeinsamen Mieter der Wohnung der Familie hinsichtlich der Kündigungsanfechtung uneinig, so ist ein Ehepartner zur alleinigen Anfechtung nur legitimiert, wenn er neben dem Vermieter auch den anderen Ehepartner ins Recht fasst, der die Kündigung nicht anfechten will (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4, 3.4.1 und 3.4.2). Miete; Mieter; Kündigung; Familie; Recht; Familienwohnung; Ehegatte; Vermieter; Bundesgericht; Gemeinsame; Beschwerde; Praxis; Mieterin; Anfechtung; Mitmieter; Ehepartner; Ehegatten; Urteil; Wohnung; Kündigungsanfechtung; Mietvertrag; Verfahren; Gemeinsamer; Passivseite; Anfechten; Vermieterin; Stockwerkeigentum; Festgehalten; Mietgericht
143 III 344 (4A_703/2016)Art. 271 Abs. 2 OR; Begründung der Kündigung eines Mietvertrags wegen Umbau- oder Renovationsarbeiten. Eine Begründung der Kündigung ist auch dann kein Gültigkeitserfordernis, wenn die Kündigung im Hinblick auf Sanierungs- oder Umbauarbeiten erfolgt (E. 5.3). Kündigung; Begründung; Sanierungs; Bundesgericht; Urteil; Kündigungen; Umbauarbeiten; Projekt; Bundesgerichts; Rechtsprechung; Mieterschaft; Hinblick; Nachschieben; Sanierungsoder; Anwesenheit; Kündigende; Erwägungen; Treuwidrig; Treuwidrigkeit; Ordentliche; Partei; Interesse; Vorgebracht; Indiz; Mietvertrag; Zeitpunkt; Gültigkeitserfordernis; Sachverhalt; Kündigung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2141/2006Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fetteKontingent; Milch; Milchkontingent; Beschwerde; Milchkontingentierung; Recht; Kontingente; übertragen; Kontingents; Recht; Ausstieg; Entscheid; Produzent; Vorzeitig; Ratio; Administrationsstelle; Instanz; Gültig; Produzenten; Partei; Rekurskommission; Über; Vertrag; Verfahren; Vorzeitige; Endgültig; Bundesverwaltungsgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HigiZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996
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