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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 272CPC from 2022

Art. 272 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 272

Principle of ex-officio investigation

The court establishes the facts ex officio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 272 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220031Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Beruf; Berufung; Beklagten; Einkommen; Abänderung; Lichen; Unterhalt; Eheschutz; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Unterhaltsbeiträge; Monatlich; Gesuch; Recht; Ehegatten; Eheschutzentscheid; Monats; Verhältnis; Entscheid; Klägers; Verfahren; Verhältnisse; Abänderungsgr; Bezirksgericht; Dispositiv; Kündigung; Andelfingen; Verfügung; Partei
ZHRE220004Eheschutz (Prozesskostenbeitrag, unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Gesuch; Beschwerde; Prozesskosten; Gesuchs; Unentgeltliche; Vorinstanz; Gesuchsgegner; Verfahren; Partei; Rechtspflege; Eingabe; Vorschuss; Prozesskostenbeitrag; Entscheid; Beitrags; Parteien; Unentgeltlichen; Gericht; Verfügung; Unterlagen; Zusprechung; Prozesskostenbeitrags; Frist; Gehör; Finanziell; Rechtlich; Eheschutz; Deverfahren; Vorliegen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.41 (AG.2021.148)GetrenntlebenEhefrau; Berufung; Kinder; Ehemann; Entscheid; Unterhalt; Ehegatte; Zivilgericht; Unterhalts; Angefochten; Ehegatten; Monatlich; Betreuung; Partei; Oktober; Einkommen; Bedarf; Werden; Betreuungs; Angefochtener; Kosten; Monatliche; Januar; Gericht; Parteien; Nettoeinkommen; Beantragt; Familienrechtliche; Verfahren; Berufungsverfahren
BSZB.2021.8 (AG.2021.417)Scheidung (BGer 5A_767/2021 vom 20. Dezember 2021)Berufung; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Entscheid; Zivilgerichts; Scheidung; Partei; Berufungsbeklagten; Gemäss; Unterhalts; Gericht; Februar; Zivilgerichtsakten; Parteien; Vorliegend; Einkommen; Eheliche; Nacheheliche; Liegende; Vorliegende; Vereinbarung; Werden; Vermögen; Appellation; Ehelichen; Appellationsgericht; Steuererklärung; Nachehelichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 IV 211Art. 173 und 32 StGB; üble Nachrede durch eine Prozesspartei. 1. Wer anlässlich eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen, sofern die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet. Innert dieser Grenzen können ehrverletzende Äusserungen prinzipiell durch Art. 32 StGB in Verbindung mit den Regeln des entsprechenden Verfahrensrechts gerechtfertigt sein. Wie weit die Straffreiheit im einzelnen geht, hängt neben den angeführten Schranken von der konkreten Ausgestaltung des Prozessrechts ab (E. 4a; Änderung der Rechtsprechung). 2. Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens (E. 4b). Recht; Äusserung; Äusserungen; Partei; Ehrverletzung; Ehrverletzend; Vermittlung; Parteien; Ehrverletzende; Friedensrichter; Sühneverhandlung; Rechtfertigung; Rechtfertigungsgr; Vermittler; Gesetzliche; Prozessuale; Rechtsprechung; Verfahren; Bundesgericht; Sühneverfahren; Urteil; Prozesspartei; Berufen; Hinaus; Pflicht; Entlastungsbeweis; Verfahrensrecht; Behauptungen; Entscheid; Funktion

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter-Somm, Yannick Sean Hostettler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO]2016
SutterSomm, Lazic Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2013
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