E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Der Art. 272 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 272 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ170079Elterliche Sorge / Regelung BetreuungsanteileBeschwerde; Degegner; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Sorge; Betreuung; Elterliche; Kindes; Parteien; Eltern; Bfin:; KESB-act; Elterlichen; Woche; Kommunikation; Kinder; Wochen; Bezirksrat; Entscheid; Krippe; Abend; Beschwerdegegners; BR-act; Alleinige; Gemeinsame; Alleinzuteilung; Mutter; Gerecht
ZHPQ160088Gemeinsame elterliche SorgeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; KESB-act; Parteien; Sorge; Eltern; Besuch; Elterliche; Gemeinsame; Kindes; Bezirk; Besuchs; Entscheid; Bezirksrat; Kommunikation; Terlichen; Elterlichen; Kontakt; Besuchsrecht; Gerecht; Beschwerdegegners; Gemeinsamen; Winterthur; Kinder; Konflikt; Kontaktrecht
Dieser Artikel erzielt 17 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2020.1 (SVG.2020.268)Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren EinkommensBeschwerde; Kindes; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kindesvermögen; Vermögen; Werden; Sozialhilfe; Abhängig; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Bedarfsabhängige; Kindesvermögens; Kanton; Sozialleistungen; Vermögens; Bedarfsabhängigen; Beschwerdegegnerin; Einkommen; Kantonale; Unterhalt; Anrechenbare; Ausbildung; Erträge; Entscheid; Leistung; Basel-Stadt; Eltern; Verwendung; Billig
AGAGVE 2015 4848 Art. 416 Abs. 3 ZGBEltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigenKindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsvertrages mit der KESB um Miet-, Unterhalts- und Betreuungskosten desverbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen. Betreuung; Eltern; Züge; Richt; Beistände; Interessen; Ungskosten; Ständeten; Betreuungsvertrag; Treuungskosten; Bezüge; Schriftliche; Beiständeten; Barung; Person; Rechtmässig; Entscheid; Betreuungskosten; Verbeiständete; Kindes; Fehle; Unterhalts; Miet-; Trages; Rechnung; Stanz; Vertretung; Monatlich; Schriftlichen; Familie
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 82Kündigung eines Mietvertrages nach Zwangsvollstreckung; Erstreckung des Mietverhältnisses nach Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 272 OR). Der Ersteigerer einer Liegenschaft wird durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren Eigentümer und kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, auch wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (E. 1). Der Ersteigerer, der ein Grundstück in einer Zwangsvollstreckung mit Doppelaufruf erwirbt, kann einen langfristigen Mietvertrag ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123 ff.). Auch bei einer Kündigung nach einem Doppelaufruf kann das Mietverhältnis unter der Voraussetzung von Art. 272 ff. OR erstreckt werden (E. 2). Mietverhältnis; Doppelaufruf; Recht; Erstreckung; Erwerber; Mieter; Kündigung; Mietvertrag; Zwangsvollstreckung; Mietverträge; Mietverhältnisse; Recht; Grundbuch; Ersteigerer; Abgeschlossen; Eigentümer; Möglichkeit; Interesse; Aufruf; Kündigen; Mietverhältnisses; Abgeschlossene; Grundpfandgläubiger; Interessen; Liegenschaft; Grundstück; übergeht; Eintrag; Erstreckungsausschluss
115 Ia 234Moderne Fortpflanzungsmedizin (künstliche Insemination und In-vitro-Fertilisation); Grossratsbeschluss des Kantons St. Gallen über Eingriffe in die Fortpflanzung beim Menschen (GRB); persönliche Freiheit, Art. 8 und 12 EMRK, Art. 2 ÜbBest. BV, Forschungsfreiheit. 1. Allgemeine Überlegungen zur Fortpflanzungsmedizin (E. 3). 2. Der angefochtene Erlass verstösst nicht gegen Bundeszivilrecht und verletzt Art. 2 ÜbBest. BV nicht (E. 4). 3. Die Beschränkung des Zugangs zu den Methoden der künstlichen Fortpflanzung betrifft die persönliche Freiheit; Frage offengelassen, ob das auch auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 12 EMRK zutrifft (E. 5). 4. Künstliche Insemination: a) Das generelle Verbot der heterologen künstlichen Insemination nach Art. 4 lit. a GRB hält vor der persönlichen Freiheit nicht stand (E. 6a). b) Einschränkungen der heterologen künstlichen Insemination (E. 6b). c) Beschränkung der heterologen künstlichen Insemination auf verheiratete Ehepaare? (E. 6c). d) Anonymität des Samenspenders? (E. 6d). 5. Die Beschränkung der Inseminationsbehandlung auf das Kantonsspital St. Gallen im Sinne von Art. 6 GRB erweist sich für die homologe künstliche Insemination bei Ehepaaren als verfassungswidrig, bei der heterologen Form aber als verfassungsmässig (E. 7). 6. Das Verbot nach Art. 7 GRB, unabhängig von einer aktuellen Infertilitätsbehandlung Samenzellen für eine spätere Verwendung zu hinterlegen, verstösst gegen die persönliche Freiheit (E. 8). 7. In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (IVF/ET): a) Das generelle Verbot der IVF/ET im Sinne von Art. 4 lit. f GRB hält vor der persönlichen Freiheit nicht stand (E. 9a-9c). b) Heterologe Formen der IVF/ET? Beschränkung der IVF/ET auf Ehepaare? (E. 9e). 8. Forschungsfreiheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht? Das allgemeine Verbot der Verwendung von Keimzellen (Samenzellen und unbefruchteten Eizellen) zu Forschungszwecken nach Art. 9 GRB ist verfassungswidrig (E. 10). 9. Die generelle Bestimmung von Art. 12 GRB, wonach die Anwendung neuer Verfahren die Änderung des Erlasses erfordert, erweist sich als verfassungswidrig (E. 11). 10. Kantonale Strafbestimmungen: a) Kompetenzordnung aufgrund von Art. 64bis BV sowie Art. 400 und Art. 335 StGB (E. 12a und 12b). b) Zuständigkeit des Kantons zum Erlass von strafrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall gegeben (E. 12c). c) Teilweise Aufhebung der Strafnormen aufgrund der materiellen Beurteilung (E. 12d). Recht; Insemination; Künstliche; Kanton; Samen; Rechtlich; Rechtliche; Freiheit; Embryo; Fortpflanzung; Vitro; Beschwerde; Verbot; Bundes; Heterolog; Samenzelle; Forschung; Methode; Samenzellen; Heterologe; Eizelle; Kantons; Künstlichen; Keimzellen; Behandlung; In-vitro-Fertilisation; Verhält; Eizellen; Heterologen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HONSELL, VOGT, GEISERBasler Kommentar, 3. Aufl.2006
Cyril HegnauerBerner Kommentar, Art. 252-301 ZGB1964
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz