1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
474 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
475 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
C. Haftung für ArrestschadenKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS210170 | Arrest | Beschwerde; Arrest; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Gesuch; Reicht; Rechtsmittel; Gemacht; Beschwerdegegner; Entscheid; Glaubhaft; Beweismittel; Vorinstanzlichen; Beschwerdegegnerin; Gegeben; Partei; Beschwerdeverfahren; Gericht; September; Entscheid; Tatsachen; Kammer; Verfahren; Obergericht; Bundesgericht; Rechtsmittelfrist; Vorhandensein; Unrichtig |
ZH | PS210147 | Arrest | Beschwerde; Rechts; Beschwerdeführerin; Arrest; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Ausländische; Gesuch; Arrestforderung; Anspruch; Entscheid; Unjust; Glaubhaft; Und/oder; Mittäter; Singapur; Dischen; Worden; Rechtsgutachten; Ausländischen; Nachweis; Gesuchsgegners; Stellt; Verwaltungsrat; Welche; Genswerte; Verwaltungsrats; Gemacht; Beschwerdegegners |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/202 | Entscheid Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für Honorarinkasso. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Antrag auf mündliche Verhandlung.Der Antrag auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist zu begründen. Gewisse Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung müssen bestehen bzw. ein Rechtsschutzinteresse muss gegeben sein. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines Arrests reicht nicht aus, ein schutzwürdiges Interesse am Entbindungsgesuch dazutun.Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung. Weder gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch auf Art. 55 Abs. 1 VRP erscheint eine mündliche Verhandlung notwendig und zweckmässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/202). | Anwalt; Beschwerde; Anwalts; Entbindung; Recht; Berufs; Berufsgeheimnis; Arrest; Beschwerdeführer; Verhandlung; Anwaltskammer; Honorar; Forderung; Entscheid; Rechtliche; Schuldner; Behörde; Mündlich; Schweiz; Antrag; Klienten; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Mündliche; Durchsetzung; Vorinstanz; Rechtsschutzinteresse; Honorarforderung; Unbekannt; Kanton |
BS | BEZ.2017.39 (AG.2017.662) | Arrest (BGer-Nr.: 5A_866/2017 vom 22. Mai 2018) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Unterhalt; Beschwerdeführerin; Recht; Zivilgericht; Arrest; Tochter; Forderung; Entscheid; Verjährung; Schuld; SchlT; Ziffer; Abtretung; Forderungen; Unterhaltsbeiträge; Fällig; Unterhaltsforderung; Inkrafttreten; Zivilgerichts; Verjährt; Partei; Auflage; Gericht; Kommentar; Höhe; Schuldner; Zuzüglich; Kommentar |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 411 (5A_942/2017) | Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6). | Beschwerde; Binnenbeziehung; Staat; Recht; Arrest; Beschwerdeführerin; Über; Fremde; Vollstreckung; Übereinkommen; Schweiz; Yorker; Gericht; Anerkennung; Staaten; Ausländische; Schiedsspruch; Fremden; Genügende; SchKG; Genügenden; Schweizerischen; Übereinkommens; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Ausländischen; Verfahren; International |
139 III 93 (5A_83/2012) | Art. 273 SchKG; Haftung für Arrestschaden. Prüfung der Widerrechtlichkeit als Voraussetzung zur verschuldensunabhängigen Haftung (E. 4.1 und 4.2). | Arrest; Beschwerde; SchKG; Obergericht; Arresteinsprache; Haftung; Schaden; Urteil; Einsprache; Beschwerdeführerin; Schadenersatz; Arrestschaden; Arrestes; Interlaken; Verschieden; Liegenschaft; Prüfung; Vorfrage; Gerichtskreis; Schadenersatzprozess; Zivilsachen; Beurteilt; Bundesgericht; Obergerichts; Entscheid; Arresteinspracheentscheid; Botschaft; Ungerechtfertigte |
Autor | Kommentar | Jahr |
Kren Kostkiewicz | Kommentar SchKG | 2017 |
Kren Kostkiewicz | Kommentar SchKG | 2017 |