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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 272 LEF dal 2020

Art. 272 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 272

B. Concessione del sequestro

1 Il sequestro viene concesso dal giudice del luogo dell’esecuzione o dal giudice del luogo in cui si trovano i beni, purché il creditore renda verosimile l’esistenza:2

1.
del credito;
2.
di una causa di sequestro;
3.
di beni appartenenti al debitore.

2 Se il creditore dimora all’estero e non ha eletto domicilio in Svizzera, lo si ritiene domiciliato presso l’ufficio d’esecuzione.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).
2 Nuovo testo giusta l’art. 3 n. 2 del DF dell’11 dic. 2009 (approvazione ed esecuzione della Conv. di Lugano), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 5601; FF 2009 1435).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 272 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230030ArrestBeschwerde; Arrest; Beschwerdeführerin; SchKG; Tatsachen; Entscheid; Recht; Gericht; Vorinstanz; Nebst; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Forderung; Gungen; Beschwerdegegner; Partei; Beweismittel; Erstinstanzlich; IVm; Erstinstanzliche; Gesuchs; Arrestgesuch; Begründung; [Adresse]; [Adresse]; Sachverhalt; Verfahren; Arrests; Gebühr
ZHPS230015ArrestArrest; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zweigniederlassung; Entscheid; Forderung; SchKG; Vermögenswerte; Gericht; Vorinstanz; Arrestschuldner; Zürich; Drittschuldner; Arrestgesuch; Zürcher; Schweiz; Wohnsitz; Gesuch; Zuständigkeit; Bezirksgericht; örtliche; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Beschwerdegegnerin; überwiegend; Belegen; Rechtsmittel; Angefochten; Beziehung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/202Entscheid Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für Honorarinkasso. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Antrag auf mündliche Verhandlung.Der Antrag auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist zu begründen. Gewisse Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung müssen bestehen bzw. ein Rechtsschutzinteresse muss gegeben sein. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines Arrests reicht nicht aus, ein schutzwürdiges Interesse am Entbindungsgesuch dazutun.Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung. Weder gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch auf Art. 55 Abs. 1 VRP erscheint eine mündliche Verhandlung notwendig und zweckmässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/202). Anwalt; Beschwerde; Anwalts; Entbindung; Recht; Berufs; Berufsgeheimnis; Arrest; Beschwerdeführer; Verhandlung; Anwaltskammer; Honorar; Forderung; Entscheid; Rechtliche; Schuldner; Behörde; Mündlich; Schweiz; Antrag; Klienten; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Mündliche; Durchsetzung; Vorinstanz; Rechtsschutzinteresse; Honorarforderung; Unbekannt; Kanton
BSBEZ.2017.39 (AG.2017.662)Arrest (BGer-Nr.: 5A_866/2017 vom 22. Mai 2018)Beschwerde; Beschwerdeführer; Unterhalt; Beschwerdeführerin; Recht; Zivilgericht; Arrest; Tochter; Forderung; Entscheid; Verjährung; Schuld; SchlT; Ziffer; Abtretung; Forderungen; Unterhaltsbeiträge; Fällig; Unterhaltsforderung; Inkrafttreten; Zivilgerichts; Verjährt; Partei; Auflage; Gericht; Kommentar; Höhe; Schuldner; Zuzüglich; Kommentar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 411 (5A_942/2017)Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6). Beschwerde; Binnenbeziehung; Staat; Recht; Arrest; Beschwerdeführerin; Über; Fremde; Vollstreckung; Übereinkommen; Schweiz; Yorker; Gericht; Anerkennung; Staaten; Ausländische; Schiedsspruch; Fremden; Genügende; SchKG; Genügenden; Schweizerischen; Übereinkommens; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Ausländischen; Verfahren; International
139 III 93 (5A_83/2012)Art. 273 SchKG; Haftung für Arrestschaden. Prüfung der Widerrechtlichkeit als Voraussetzung zur verschuldensunabhängigen Haftung (E. 4.1 und 4.2). Arrest; Beschwerde; SchKG; Obergericht; Arresteinsprache; Haftung; Schaden; Urteil; Einsprache; Beschwerdeführerin; Schadenersatz; Arrestschaden; Arrestes; Interlaken; Verschieden; Liegenschaft; Prüfung; Vorfrage; Gerichtskreis; Schadenersatzprozess; Zivilsachen; Beurteilt; Bundesgericht; Obergerichts; Entscheid; Arresteinspracheentscheid; Botschaft; Ungerechtfertigte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren KostkiewiczKommentar SchKG2017
Kren KostkiewiczKommentar SchKG2017
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