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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 271 ZGB vom 2020

Art. 271 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 2711B. Bürgerrecht

B. Bürgerrecht

1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 271 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ140002Zuständigkeit, LeihmutterschaftStein; Kindes; Eheleute; Moritz; Leihmutter; Behörde; Recht; Vormundschaft; Behörden; Geburt; Entscheid; Verfahren; Moritz'; Eltern; Beschwerde; Kindesschutz; Familie; Vormundin; Schweiz; Mutter; Anerkennung; Erwachsenenschutzbehörde; Leihmutterschaft; Lukas; Zuständigkeit; Urteil
ZHNW080001Wichtige Gründe zur NamensänderungNamens; änderung; Rekurrent; Namensänderung; Rekurrenten; Mutter; Vater; Sorge; Recht; Elterliche; Bundesgericht; Kinder; Scheidung; Wichtiger; Familie; Interesse; Kindes; Vaters; Bundesgerichts; Eltern; Elterlichen; Verfügung; Praxis; Aufwächst; Rechtsprechung; Derlichkeit; Gesetzliche; Scheidungskinder; Wichtigen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 541 (5A_113/2018)Art. 2 ZGB, Art. 106-109 SchKG; Durchgriff im Widerspruchsverfahren. Begriff, Voraussetzungen und Abgrenzungen des Durchgriffs. Unterscheidung zwischen direktem und umgekehrtem Durchgriff; praktische Tragweite des umgekehrten Durchgriffs im SchKG (E. 8.3). Anwendung im konkreten Fall (E. 8.4). Consid; Personne; été; Arrêt; Société; Morale; Qu'il; Suite; Biens; économique; Contre; Poursuit; Droit; Poursuite; Transparence; Tiers; Précité; Action; Principe; Créancier; Identité; Juridique; Séquestre; Dualité; Même; Compte; Avril; Autre; Rejet; Patrimoine
132 III 497Art. 30 Abs. 1 ZGB; wichtige Gründe zur Namensänderung. Wächst das Kind unverheirateter Eltern beim Vater auf und ist diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen, ist nach Art. 271 Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund gegeben, um durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters zu erwerben (E. 2-4). Elterliche; Vater; Namens; Sorge; Mutter; Namensänderung; Berufung; Wächst; Vaters; Berufungsklägerin; Aufwächst; Verheiratet; Elterlichen; Eltern; Bewilligen; Familie; Obergericht; Aussereheliche; Wichtigen; Wichtiger; Familiennamen; Verheirateter; Unverheirateter; Bewilligen; übertragen; Nachteile; Aufwächst; Aufwächst; Umstand
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