E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 271 StPO vom 2023

Art. 271 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 271

113 Schutz von Berufsgeheimnissen

1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.

2 Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn:

a.
der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
b.
besondere Gründe es erfordern.

3 Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Artikeln 170–173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Artikeln 170–173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 271 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAK.2011.82Entscheid Art. 171 StPO (SR 321.0). Berufsgeheimnis; Telefonüberwachung; Anwaltsgespräche (Anklagekammer, 19. April 2011, AK.2011.82).
Informationen; Verfahren; Verfahrens; Löschung; Anwalt; Staatsanwaltschaft; Person; Anwaltliche; Beschwerde; Anwaltsgeheimnis; Unterliegen; Berufsgeheimnis; Strafverfahren; Beschuldigte; Gesetzlich; Aufgezeichneten; Zwischen; Sofort; Gespräche; Andere; Unterliegende; Anwaltlichen; Zeugnis; Verteidiger; Deshalb; Stehen; Unterliegenden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 280 (1C_377/2019)
Regeste
Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung ( Art. 38 ff. NDG ); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche ( Art. 25 Abs. 1 DSG ; Art. 13 EMRK ). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3).
Daten; Beschwerde; Kabel; Kabelaufklärung; Bundes; Recht; Beschwerdeführenden; Geheim; Überwachung; Gesuch; Urteil; Person; Kommunikation; Rechtsschutz; Massnahme; Massnahmen; Geheime; Schutz; Wirksam; Personen; Auskunft; Hinweis; Überwachungsmassnahme; Bundesverwaltungsgericht; Überwachungsmassnahmen; Wirksame; Gespeichert; Unabhängig; Richtendienst
143 IV 270 (1B_29/2017)Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten "Internet-Clouds" gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10). Internet; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Nachricht; Beschwerdeführer; Fernmelde; Daten; Aufzeichnungen; Gericht; Sichergestellt; Nachrichten; Behörde; Daten; Durchsuchung; Zugangsdaten; Sichergestellte; Recht; Schweiz; Internetdienst; Abgeleitet; Sichergestellten; Inhaber; Abgeleitete; Siegelung; Elektronisch; Internetdienste; Zwangsmassnahme; Bundesgericht; Beschuldigte
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz