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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 271 SchKG vom 2023

Art. 271 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 271

1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468

1.
wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2.
wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlich­kei­ten zu entziehen, Vermögensgegenstände bei­sei­te schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3.
wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen ge­hört, welche Messen und Märkte besuchen, für For­derungen, die ihrer Na­tur nach sofort zu erfüllen sind;
4.469
wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5.470
wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisori­schen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6.471
wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungs­titel besitzt.

2 In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.

3 Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473

468 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

469 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

470 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

471 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

472 SR 0.275.12

473 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

B. Arrest­bewilligung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 271 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT210170RechtsöffnungGesuch; Beschwerde; Entscheid; Gesuchsgegner; Gesuchstellerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Verlustschein; Gemäss; Beschwerdeverfahren; Partei; Weshalb; Forderung; Betreibung; Verlustscheine; Unentgeltliche; Rechtspflege; November; Gelten; Angefochtene; Bundesgericht; Kosten; Tember; Betreffend; Worden; Könne; Beiden; Verlustscheinen
ZHPS190153ArrestArrest; Beschwerde; Gesuch; Recht; Beschwerdeführerin; Vermögenswerte; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Schuldner; SchKG; Gläubiger; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Hafte; Honorar; Urteil; Tatsache; Entscheid; Beilage; Arrestgesuch; Arrestbegehren; Mandatsvertrag; Bundesgericht; Person; Tatsachen; Bezirksgericht; Gehören; Stiftung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB080017Gerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)Beschwerde; Arrest; Verfahren; Recht; Gerichtsgebühr; Staat; LugÜ; Vollstreckbarerklärung; Beschwerdeführer; SchKG; Gebühr; Angefochtene; Kostenbeschwerde; Haftung; Angefochtenen; Einzelrichter; Deutsche; Kommentar; Hinw; Gebühren; Staats; Kanton; Beschwerdegegner; Verfügung; Setze; Rechtlich; Staates; Deutschen
SGB 2017/202Entscheid Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für Honorarinkasso. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Antrag auf mündliche Verhandlung.Der Antrag auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist zu begründen. Gewisse Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung müssen bestehen bzw. ein Rechtsschutzinteresse muss gegeben sein. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines Arrests reicht nicht aus, ein schutzwürdiges Interesse am Entbindungsgesuch dazutun.Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung. Weder gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch auf Art. 55 Abs. 1 VRP erscheint eine mündliche Verhandlung notwendig und zweckmässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/202). Anwalt; Beschwerde; Anwalts; Entbindung; Recht; Berufs; Berufsgeheimnis; Arrest; Beschwerdeführer; Verhandlung; Anwaltskammer; Honorar; Forderung; Entscheid; Rechtliche; Schuldner; Behörde; Mündlich; Schweiz; Antrag; Klienten; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Mündliche; Durchsetzung; Vorinstanz; Rechtsschutzinteresse; Honorarforderung; Unbekannt; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 174 (9C_692/2020)
Regeste
Art. 12 Abs. 2 AHVG ; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6).
Arbeitgeber; Betrieb; Betriebsstätte; Beschwerde; Operations; Rasier; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Beschwerdegegnerin; Switzerland; Arbeitnehmer; Schweiz; UberPop; Beitragspflichtig; Urteil; Einsprache; UberPop-Fahrer; Beiträge; Feststellung; Arbeitgeberin; Erwägung; Entscheid; Bezug; Selbstständige; Wortlaut; Arbeitgebers; Wonach; Einspracheentscheid; Sozialversicherungsbeiträge; Ausländische
145 III 324 (5A_626/2018)Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6). Noven; SchKG; Arrest; Beschwerde; Unechte; Recht; Urteil; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Gesetzgeber; Auslegung; Kantons; Echter; Obergericht; Unechter; Echten; Konkurs; Zulassung; Entscheid; Arresteinsprache; Botschaft; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Hinweis; Einsprache

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4961/2013SchwerverkehrsabgabeFahrzeug; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Leasingnehmer; Stanz; Leasinggeber; Leasingnehmerin; Fahrzeuge; Vorinstanz; Solidarhaft; Solidarisch; Abgabe; Urteil; Solidarhaftung; Verfahren; Person; Recht; Fahrzeugs; Partei; Abgaben; Halter; Vertrag; Kündigung; Entscheid; Haftbar; Schritte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DOMENICO ACOCELLA Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
StoffelBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
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