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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 270 ZPO vom 2020

Art. 270 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 270

1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271-281 SchKG1 oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.2

2 Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.

3 Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.


1 SR 281.1
2 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).


  Art. 271 Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:

a.
die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB1;
b.
die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c.
die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d.
die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e.
die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f.
die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
g.
die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h.
die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i.
die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).

1 SR 210


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV220006Vollstreckung (Schutzschrift, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)Recht; Schutzschrift; Unentgeltliche; Beschwerde; Rechtspflege; Verfahren; Gesuch; Partei; Schutzschriftverfahren; Vorinstanz; Tochter; Beschwerdeverfahren; Gesuchs; Parteien; Anspruch; Entscheid; Gericht; Massnahme; Aussichtslos; Gesuchsgegner; Rechtsmittel; Superprovisorische; Unentgeltlichen; Vollstreckung; Urteil; Anträge; Abgewiesen; Bundesgericht; Hintergr; Abzuweisen
ZHRV220007Vollstreckung (unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigungsfolgen)Gesuch; Recht; Gesuchs; Beschwer; Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Schutzschrift; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Parteien; Gericht; Parteientschädigung; Vollstreckung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schutzschriftverfahren; Vorinstanz; Tochter; Vertreten; Prozesskosten; Rechtsbegehren; Person; Rechtsbeiständin; Abgewiesen; Verfügung; Unentgeltlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR110002AkteneinsichtMassnahme; Verfahren; Superprovisorische; Vorsorgliche; Parte; Massnahmen; Rekurrent; Recht; Superprovisorischen; Rekurs; Verfahrens; Akten; Vorsorglichen; Partei; Rekursgegnerin; Erlass; Massnahmeverfahren; Akteneinsicht; Interesse; Gesuch; Abweisung; Vorinstanz; Rekurrenten; Partei; Entscheid; Anordnung; Kontradiktorische; Begehren; Gericht; Massnahmeverfahrens
BSZK.2018.10 (AG.2018.512)superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauteren WettbewerbGesuch; Gesuchs; Gesuchstellerin; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchstellerinnen; Vorsorgliche; Massnahmen; Anordnung; Vorsorglicher; Stellung; Stellungnahme; August; Werden; Verfahren; Superprovisorisch; Gericht; Superprovisorische; Vorliegend; Rechtlich; Anspruch; Vorliegende; Worden; Mitglieder; Verfahrens; Nachteil; Gesetzliche; Folgende; Streitwert
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6854/2018DatenschutzBeschwerde; Person; Amtshilfe; Beschwerdeführerin; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Recht; Informationen; Ersuche; Ersuchen; Urteil; Steuer; Vorinstanz; Personen; Daten; Staat; BVGer; Rechtlich; Ersuchende; Hinweis; Hinweise; Hinweisen; Steuer; Sachverhalt; Fragliche; Interesse; Konto; Amtshilfeverfahren
A-1348/2019AmtshilfePerson; Beschwerde; Amtshilfe; Informationen; Urteil; Schwerdeführer; Ersuche; Beschwerdeführer; Recht; Personen; Steuer; Vorinstanz; Verfahren; Daten; Staat; Ersuchende; BVGer; Verfahren; Hinweis; Steuer; Konto; Übermittlung; Hinweisen; Person; CH-USA; Sachverhalt; Unterlagen; Interesse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ANDREAS GÜNGERICHBerner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2012
Andreas GüngerichBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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