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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 270 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 270 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF130071Berichtigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Oktober 2013 (EP130004)Berufung; Berufungskläger; Recht; Zivilstandsregister; Berufungsklägerin; Unentgeltliche; Nachname; Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Berichtigung; Gesuch; Nachname; Bülach; Urteil; Schweizerischen; Berufungsklägern; Einzelgericht; Rechtsmittel; Gewährung; Ehemann; Vorinstanz; Eintrag; Datum; Akten; Vornherein; Kantons; Nachname; Verfügung
ZHNW080001Wichtige Gründe zur NamensänderungNamens; änderung; Rekurrent; Namensänderung; Rekurrenten; Mutter; Vater; Sorge; Recht; Elterliche; Bundesgericht; Kinder; Scheidung; Wichtiger; Familie; Interesse; Kindes; Vaters; Bundesgerichts; Eltern; Elterlichen; Verfügung; Praxis; Aufwächst; Rechtsprechung; Derlichkeit; Gesetzliche; Scheidungskinder; Wichtigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2014/391Entscheid Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG, Art. 17 ATSG, Art. 25 Kinder; Kinderrente; Beschwerde; Ausbildung; Verfügung; Sachverhalt; IV-act; Beschwerdeführer; Rückforderung; Sachverhalts; IV-Stelle; Beschwerdegegnerin; Kinderrenten; Formwidrige; Invalidenrente; Altersjahr; Leistung; Liegende; Erheblich; Anspruch; Recht; Sachverhaltsveränderung; Vorliegen; Liegenden; Wiedererwägung; Veränderung; Rückwirkend; Dauerleistung; Verspätet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 3 (5A_113/2016)Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). Person; Personen; Rufname; Personenstand; Beschwerde; Personenstandsregister; Rufnamen; Beschwerdeführerin; Vorname; Rufnamens; Amtliche; Eintrag; Vornamen; Zivilstand; Eintragung; Verwaltungsgericht; Bezeichnung; Urteil; Amtlichen; Register; BA; Rechtlich; Aufsichtsbehörde; Ausweise; Recht; Vorinstanz; Daten; Erfassung; Verfahren
141 III 312Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Kindes; Leihmutter; Recht; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Beschwerde; Geburt; Anerkennung; Vater; Beschwerdegegner; Public; Urteil; Ordre; Kalifornische; Vaters; Kindesverhältnisse; Genetisch; Kindesverhältnisses; Genetische; Schweiz; Vaterschaft; Eltern; Kalifornischen; Mutter; Geburtsurkunde; Ausländische; Partner; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BÜHLERBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2014
HegnauerBerner Kommentar1997
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