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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 270CrimPC from 2020

Art. 270 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 270 Subject matter of surveillance

The post and telecommunications of the following persons may be monitored:1

a.
the accused;
b.
third parties if there is reason to believe based on specific information that:
1.2
the accused uses the postal address or the telecommunications service of the third party, or
2.
the third party receives certain communications on behalf of the accused or passes on communications from the accused to another person.

1 Amended by Annex No II 1 of the FA of 18 March 2016 on the Surveillance of Postal and Telecommunications Traffic, in force since 1 March 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
2 Amended by Annex No II 1 of the FA of 18 March 2016 on the Surveillance of Postal and Telecommunications Traffic, in force since 1 March 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 34 (1B_256/2015)Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 2, Art. 269, Art. 270 lit. b, Art. 273 und Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO. Rückwirkende Randdatenerhebung betreffend den Mobiltelefon-Anschluss eines Privatklägers. Unterscheidung zwischen der inhaltlichen Überwachung des Fernmeldeverkehrs, der aktiven Erhebung von Randdaten in Echtzeit und der rückwirkenden Randdatenerhebung. Gesetzliche Regelung und Voraussetzungen der Überwachung von Drittanschlüssen, insbesondere der Randdatenerhebung bei Geschädigten (E. 4.1-4.3). Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer rückwirkenden Randdatenerhebung betreffend den Mobiltelefon-Anschluss eines Privatklägers nicht erfüllt, zumal die Überwachung bloss indirekt der Aufklärung der untersuchten Straftaten diente (E. 4.4). Die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafprozessualen Randdatenerhebung bei Dritten, insbesondere das richterliche Genehmigungserfordernis, sind grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft sich um eine Zustimmung des Inhabers des überwachten Fernmeldeanschlusses bemüht hat. Es empfiehlt sich, dass die Staatsanwaltschaft eine allfällige schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten zusammen mit dem Genehmigungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht einreicht (E. 4.5). Überwachung; Randdaten; Randdatenerhebung; Privatkläger; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Privatklägers; Rückwirkende; Überwachungsmassnahme; Zwangsmassnahmengericht; Genehmigung; Bundesgericht; Person; Urteil; Aktive; Geheim; Drittperson; Anschluss; Beschuldigte; Voraussetzungen; Zustimmung; Gesetzlich; Zeugen; Kommunikation; überwacht; Rückwirkenden; Geheime; Untersuchung; Fernmeldeverkehr
138 IV 232 (1B_563/2012)Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO; Überwachung der Telefonanschlüsse von Drittpersonen. Die Überwachung des Telefonanschlusses einer nicht beschuldigten Person kann statthaft sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte die fragliche Drittperson anruft und sich daraus Hinweise auf die Straftat oder den Aufenthalt des Beschuldigten ergeben. Die anordnende Behörde hat geeignete Anweisungen zu treffen, damit die mit der Ermittlung befassten Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehen. Die Abhörung des Drittanschlusses ist abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche führt, bekannt ist und selber überwacht werden kann (E. 2-8).
Regeste b
Art. 107 Abs. 2 BGG; Art. 274 Abs. 2 StPO; reformatorischer Entscheid des Bundesgerichtes. Angesichts des Beschleunigungsgebotes bei der richterlichen Genehmigung von Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs entscheidet das Bundesgericht (auf entsprechende Beschwerde gegen Nichtgenehmigungen hin) bei ausreichend klarem Sachverhalt in der Regel selbst in der Sache (E. 7).
Über; Überwachung; Beschuldigte; Telefon; Drittperson; Anschluss; Beschuldigten; Person; BÜPF; Telefonanschluss; Botschaft; Staatsanwaltschaft; Drittanschluss; Auslegung; Bundesgericht; Fernmeldeverkehr; Anruft; Personen; überwacht; Drittpersonen; Anschlusses; Gespräche; Telefonanschlusses; Aufenthalt; Lautende; Prozessordnung; Anhaltspunkte; Fernmeldeverkehrs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4941/2014Post- und FernmeldeüberwachungRecht; Daten; Recht; Randdaten; Beschwerde; Überwachung; Fernmelde; BÜPF; Anbieterin; Urteil; Beschwerdeführer; Speicherung; Munikation; Anbieterinnen; Bundes; Person; Rechtlich; Vorinstanz; Verkehr; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Resse; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Grundrecht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.280Einschränkung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO).Beschwerde; Recht; Verfahren; Person; Beschwerdeführerin; Verfahren; Gefahr; Personen; Beschuldigt; Beschuldigte; Verfahrens; Amtliche; Informierung; Beschwerdekammer; Untersuchung; Verteidigung; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Partei; Bundesstrafgerichts; Gehör; Kommentar; Entscheid; Interesse; Unterlassen; Fälschlicherweise; Beschuldigten; Hinweis; Verfügung; Beantragt
BB.2016.244Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Mitteilung an die überwachte Person (Art. 279 StPO).Überwachung; Beschwerde; Mitteilung; Akten; Überwachungsmassnahme; Person; Beschwerdeführer; Überwachungsmassnahmen; Basel; Verfahren; Genehmigung; Zwangsmassnahmen; überwacht; Kammer; Verfahren; Zwangsmassnahmengericht; Bundesanwaltschaft; Entscheid; überwachte; BÜPF; Bundesstrafgericht; Beschuldigte; Beschwerdekammer; Kommentar; Fernmeldeverkehrs; Verfahrens; Rufnummern; Bundesgesetz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
THOMAS HANSJAKOB Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [nachfolgend: Kommentar StPO]2010
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