Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Der Art. 270 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 270 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS110228 | Verwertung schwierig zu bewertender Aktiven im summarischen Verfahren | Konkurs; Beschwerde; Angebot; Konkursverwaltung; Recht; Freihandverkauf; Konkursamt; Gläubiger; SchKG; Aktien; Verwertung; Frist; Lorandi; Höhere; Offerte; Steigerung; Verfahren; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Inventar; Gelegenheit; Angebote; Rechtsverzögerung; Gläubigern; Biete; Bedingungen; Versteigerung; Bundesgericht; Preis; Anträge |
ZH | PS110179 | Konkurseröffnung / Ausstandsbegehren | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Ausstand; Ersatzrichter; Antrag; Bezirk; Bezirksgericht; Affoltern; Gericht; Obergericht; Verfahren; Recht; Schung; Ausstandsgr; Löschung; Beschluss; Ausstandsbegehren; Kanton; Liquidation; Partei; Kantons; Schuldnerin; Vorinstanz; Beantragt; Eingabe; Konkurs; Handelsregister; Kollektivgesellschaft; Akten |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 III 97 | Gebühren für die ausseramtliche Konkursverwaltung in anspruchsvollen Verfahren (Art. 49a Abs. 2 GebVSchKG). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Da auch in einem anspruchsvollen Verfahren nicht nur anspruchsvolle Arbeiten zu erledigen sind, rechtfertigt es sich, eine Mischrechnung vorzunehmen und nicht die in anderen Bereichen für entsprechende, anspruchsvolle Arbeiten marktüblichen Ansätze zu verrechnen. Die verrechneten Ansätze müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den im Gebührentarif für die einfachen Verfahren festgesetzten Entschädigungen stehen (E. 2). Es ist zulässig unter den Ansätzen der Treuhand-Kammer zu bleiben und mit Blick auf den sozialen Zweck des Gebührentarifs die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Konkursverwaltung gleich zu entschädigen wie die amtliche Verteidigung (E. 2 und 3). | Konkurs; Gebühr; Anspruchsvoll; Gebühren; Ansätze; Verfahren; Anspruchsvolle; Aufsichtsbehörde; Treuhand; SchKG; GebVSchKG; Vorinstanz; Amtliche; Konkursverwaltung; Anspruchsvollen; Entschädigung; Stundenansatz; Tarif; Gebührentarif; Treuhand-Kammer; Ausseramtliche; Schuldbetreibungs; Ansatz; Ansätzen; Gebührenverordnung; Bundesgericht; Rekurrentin; Berücksichtigt; Verrechnet |