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Obligationenrecht (OR)

Art. 270 OR vom 2023

Art. 270 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 270

1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Über­nahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:

a.
er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
b.
der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.

2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.

2. Während der Mietdauer

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG210016Anfechtung Anfangsmietzins (Rückweisung)Vermieter; Vermieterin; Vorinstanz; Vergleich; Lichen; Strasse; Quartier; Mietzins; Vergleichsobjekt; Objekt; Vergleichsobjekte; Wohnung; Lärm; Mietobjekt; Glich; -Strasse; Vermutung; Berufung; Objekte; Stadt; Statistisch; Entscheid; Anfangsmietzins; Mietzinse; Verhält; Statistische; Missbräuchlichkeit; Daten; Beweis; Miete
ZHNG220010Anfechtung AnfangsmietzinsMietzins; Mieter; Lichen; Anfangsmietzins; Wohnung; Vermieter; Vorinstanz; Sanierung; Anfangsmietzinses; Vermieterin; Mietzinse; Berufung; Formular; Recht; Wertvermehrende; Lichkeit; Mietzinses; Partei; Gericht; Sanierungs; Missbräuchlichkeit; Begründung; Früheren; Wertvermehrenden; Investition; Monatliche; Parteien; Nettomietzins; Zimmer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2011 1I. ZivilrechtA. Mietrecht1 Art. 269 ff. OR. Der zweite Abschnitt des Mietrechts betreffend Schutzvor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters gemäss Art. 269 ff. OR gilt nur bei der Mietevon Wohn- und Geschäftsräumen, nicht hingegen bei Mietverhältnissenüber... Miete; Räumen; Geschäftsräumen; Missbräuchlich; Parteien; Missbräuchlichen; Mietzins; Parkplätze; Derungen; Zivilrecht; [Hrsg]; Higi; Pacht; Wohnoder; Mietverhältnis; Vorbemerkungen; Mietrecht; Schutz; Mietzinsen; Mieter; Vermieters; Kündigung; Änderungsoder; Gemietet; Parkplatzdreieck; Gestalt; Mietzinserhöhung; Schlichtungsbehörde; Aufl; Prinzip
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 431 (4A_183/2020)
Regeste
Art. 269a und 270 OR ; Miete; Anfechtung des Anfangsmietzinses für Wohnräume in einer Altbaute; Orts- und Quartierüblichkeit. Verteilung der Beweislast bei Anfechtung des Anfangsmietzinses (E. 3.2).
Urteil; Vermieterin; Mietzins; Anfangsmietzins; Vermutung; Miete; Beweis; Anfangsmietzinse; Missbräuchlichkeit; Recht; Anfangsmietzinses; Bundesgericht; Mietzinse; Vergleich; Mieter; Erhöhung; Missbräuchlich; Begründete; Vergleichsobjekt; Beschwerde; Mietzinserhöhung; Rechtsprechung; KOLLER; Beweislast; Vergleichsobjekte; Mitwirkung; Anfechtung; Zweifel; Publ
142 III 369 (4A_398/2015)Art. 270 Abs. 2 OR, Art. 1 Abs. 2 ZGB; Mietvertrag, Formular für die Mitteilung des Anfangsmietzinses, Beweis des Versandes. Ist das Formular in dem vom Vermieter an den Mieter gesendeten Mietvertrag als Beilage erwähnt, gilt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Vermutung, dass der Vermieter es tatsächlich zusammen mit dem Mietvertrag abgeschickt hat, sofern er eine Kopie des Formulars mit dem erforderlichen Inhalt vorzuweisen vermag. Zufolge einer Umkehr der Beweislast liegt es sodann am Mieter, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass das Formular nicht im Umschlag enthalten war (E. 4). Locataire; Loyer; Bailleur; Formule; Locataires; Officielle; Régi; Canton; Régie; Qu'il; été; Consid; Cantonal; Initial; Cantonale; Preuve; Bailleurs; Août; Contrat; Signé; Conclu; Arrêt; Tribunal; Nouveau; Compte; D'apporter; Cours; Envoi; Envoyé

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2901/2019Assistance administrativeConsid; Consid; Procédure; L’a; Recourant; Autorité; Droit; être; Recourants; Partie; Décision; Fédéral; Personne; autorité; D’un; Pratique; Inférieure; L’autorité; Banque; Fiscal; D’une; Arrêt; Personnes; Administrative; Elles; Fiscale; assistance; Tribunal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinrich Handkommentar zum Schweizer Privatrecht2012
PETER HIGIZürcher Kommentar, Zürich1998
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