1 Nessuno può rinunciare, neppure in parte, alla capacità civile.
2 Nessuno può alienare la propria libertà, né assoggettarsi nell’uso della medesima ad una limitazione incompatibile col diritto o con la morale.
II. Contro lesioni illecite >1. Principio >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220001 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Zustimmung; Partei; Interesse; Tigkeit; Interessen; Nebentätigkeit; Entscheid; Beweis; Vertrauen; Lichkeit; Mandat; Parteien; Verhalten; Urteil; Verweis; Vertrauensverlust; Arbeitgeber; Annahme; Klage; Noven; Arbeitsverhältnis; Rungen; Hauptverhandlung; Missbräuchlich |
ZH | LB220019 | Forderung | Konkubinat; Berufung; Klagte; Recht; Konkubinats; Beklagten; Partei; Gesellschaft; Parteien; Liegenschaft; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Regelung; Bindung; Klägers; Hälftig; Partner; übermässig; Ziffer; Gemeinsamen; Einfache; Trennung; Hälftige; Bezug; übermässige; Vereinbarung; Gewinn; Zweck; Berufungskläger |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | K 2015/6 | Entscheid Personalrecht, Verfahren, Vertragsqualifikation, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 | Vertrag; Arbeit; Trags; Mensa; Vertrags; Hinweis; Klagten; Verwaltung; Beklagten; Recht; öffentlich; Hinweisen; Person; Kanton; öffentlich-rechtlich; Betrieb; Parteien; Arbeitsverhältnis; Kantons; Staat; Klägers; PersG; Pacht; Verfahren; Klage; Arbeitsvertrag; Zuständigkeit; Mensakommission |
SG | HG.2008.16 | Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). | Vertrag; Kläg; Klage; Kläg; Kaffee; Partei; Vertrags; Beklagten; Teillieferung; Parteien; Vertraglich; Vereinbart; Lieferung; Klageantwort; Preis; Gewinn; Teillieferungen; Schadenersatz; Entgangene; Gauch/; Entgangenen; Vertragliche; Geschäft; Vereinbarte; Handel; Frist; Schluep/Schmid; Verzichte; Frist |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 359 (8C_17/2021) | Regeste Art. 17 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für in einem Sex-Club tätige Sexarbeiterinnen. Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4). | Arbeit; Kurzarbeit; Beschwerde; Sexarbeiterin; Sexarbeiterinnen; Anspruch; Verordnung; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitslosenversicherung; -Verordnung; Abruf; Beschwerdegegnerin; Arbeitsverhältnis; Personen; Bundesrat; Arbeitsverhältnisse; Schweiz; Vorinstanz; Anspruchs; -Gesetz; Beschwerdeführer; Betrieb; Weisung; Befristete; Einsprache; Kunden; Kanton; Arbeitnehmer |
147 III 265 (5A_311/2019) | Regeste Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8). | Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-3922/2019 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Nennung; Schweiz; Wegweisung; Venezuela; Mutter; Tochter; Beschwerdeführerinnen; Verfolgung; Person; Heimat; Behörde; Politisch; Vollzug; Familie; Sachverhalt; Colectivos Behörden; Beweis; Verfügung; Beziehungsweise; Flüchtlingseigenschaft; Vorinstanz; Ernsthaft; Vater; Kindes; Wegweisungs |
A-2338/2016 | Enteignung | Enteignete; Beschwerde; Enteigner; Vorinstanz; Entschädigung; Recht; Enteigneten; Liegenschaft; Genossenschaft; Urteil; Liegenschaften; Schallschutzkosten; Partei; BVGer; Schätzung; Rechtlich; Parteien; Minderwert; Verfahren; Stunden; Ertrag; Verkauf; Angefochten; Angefochtene; Entscheid; Parteientschädigung; Verzinsung; Flughafen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RP.2009.30 | Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). | Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Verfahren; Deutsche; Staat; Sachverhalt; Haftbefehl; Bundesstrafgericht; Behörde; Bundesamt; Rechtshilfe; Freiheit; Auslieferungsersuchen; Schweizerischem; D-StGB; Behörden; Gericht; Entscheid; Geschäft; Freiheitsstrafe; Falsch; Auslieferungsentscheid; Bundesstrafgerichts |
Autor | Kommentar | Jahr |
HUGUENIN, REITZE | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2018 |
EUGEN BUCHER | Berner Kommentar | 1993 |