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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 27 VRV vom 2022

Art. 27 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 27

Lernfahrten

(Art. 15 SVG)

1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises ge­führt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss we­nigs­tens die Handbremse leicht erreichen können.120

3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in ande­ren Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führer­ausweis verfügen.121

4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärts­fahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu ver­meiden.

6 Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.122

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170223Fahren ohne Berechtigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Begleitperson; Vorinstanz; Verteidigung; Berufung; Recht; Recht; Staatsanwalt; Strassenverkehr; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Fahrschüler; Befehl; Begleiter; Führer; Strassenverkehrs; Platz; Lernfahrt; Verfahren; Fahrt; Entscheid; Vorinstanzliche
SGUV 2011/56Entscheid Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grobfahrlässigem Verhalten im Strassenverkehr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2012, UV 2011/56). Beschwerde; Beschwerdeführer; Sicher; Unfall; Alkohol; UV-act; Lernfahrer; Fahrlässig; Fahrzeug; Beschwerdegegnerin; Hätte; Begleiter; Beschwerdeführers; Führt; Stellt; Natürliche; Strasse; Kürzung; Leistungskürzung; Blutalkoholkonzentration; Erwägung; Versicherte; Verkehrsregel; Taggeld; Lernfahrers; Januar

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2011/56Entscheid Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grobfahrlässigem Verhalten im Strassenverkehr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2012, UV 2011/56). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; Alkohol; Recht; UV-act; Lernfahrer; Fahrlässig; Fahrzeug; Beschwerdegegnerin; Begleiter; Beschwerdeführers; Strasse; Natürliche; Leistungskürzung; Erwägung; Kürzung; Blutalkoholkonzentration; Verkehrsregel; Lernfahrers; Grobe; Taggeld; Fahrschüler; Grobfahrlässig; Gericht; Fahrlässigkeit; Verhalten; Rechtsprechung; Taggeldleistungen
LUA 06 294Art. 15 SVG; Art. 27 Abs. 2 VZV. Auslegung einer Verordnungsbestimmung. Auf der Prüfungsfahrt eines Inhabers des Führerausweises der Kategorie C zur Erlangung des Ausweises der Kategorie D muss der Experte eine Eingriffsmöglichkeit haben und mindestens auf die Handbremse zugreifen können. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bezüglich der Praxis anderer Kantone.

Kategorie; Prüfung; Führerausweis; Fahrzeug; Kanton; Beschwerde; Prüfungsfahrt; Handbremse; Beschwerdeführer; Prüfungsfahrten; Prüfungsfahrzeug; Führerausweises; Bundes; Fahrzeuge; Lernfahrt; Wortlaut; Führerprüfung; Luzern; Strassenverkehrs; Eingriffsmöglichkeit; Vorinstanz; Verwaltung; Kantone; Kandidat; Lernfahrten; Begleiter; Experte; Motorfahrzeug; Recht; Kandidaten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Prüfung; Kanton; Beschwerde; Halter; Schaden; Haftung; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Beschwerdeführerin; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; Prüfungsexperte; öffentlich-rechtlichen; Lücke; Betrieb; Fahrschule; Angelegenheiten; Kantons; Schäden; Kandidat; Situation; Unmittelbar; Urteil; Konstellation
128 IV 272Art. 1 StGB, Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 3 SVG; Grundsatz "nulla poena sine lege", Verantwortung des angetrunkenen Begleiters eines Lernfahrers. Der Begleiter eines Fahrschülers ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist an der Führung des Fahrzeugs beteiligt und macht sich als Führer strafbar, wenn er in angetrunkenem Zustand einen Fahrschüler begleitet (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3). Begleiter; Fahrzeug; Fahrschüler; Führer; Angetrunken; Auslegung; Rechtsprechung; Lenker; Fahrzeugs; Gesetzes; Lernfahrt; Verkehrs; Fahrschülers; Angetrunkenem; Führung; Zustand; Strassenverkehr; Handbremse; Verantwortlich; Verletzung; Würdig; Beschwerdeführer; Gesetzgeber; Bundesgesetzes; Verhalten; Führens; Motorfahrzeug; Motorwagen
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