(Art. 15 SVG)
1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.1
3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.2
4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.
5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.
6 Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170223 | Fahren ohne Berechtigung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Begleitperson; Vorinstanz; Verteidigung; Berufung; Recht; Recht; Staatsanwalt; Strassenverkehr; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Fahrschüler; Befehl; Begleiter; Führer; Strassenverkehrs; Platz; Lernfahrt; Verfahren; Fahrt; Entscheid; Vorinstanzliche |
SG | UV 2011/56 | Entscheid Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grobfahrlässigem Verhalten im Strassenverkehr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2012, UV 2011/56). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Sicher; Unfall; Alkohol; UV-act; Lernfahrer; Fahrlässig; Fahrzeug; Beschwerdegegnerin; Hätte; Begleiter; Beschwerdeführers; Führt; Stellt; Natürliche; Strasse; Kürzung; Leistungskürzung; Blutalkoholkonzentration; Erwägung; Versicherte; Verkehrsregel; Taggeld; Lernfahrers; Januar |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2011/56 | Entscheid Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grobfahrlässigem Verhalten im Strassenverkehr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2012, UV 2011/56). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; Alkohol; Recht; UV-act; Lernfahrer; Fahrlässig; Fahrzeug; Beschwerdegegnerin; Begleiter; Beschwerdeführers; Strasse; Natürliche; Leistungskürzung; Erwägung; Kürzung; Blutalkoholkonzentration; Verkehrsregel; Lernfahrers; Grobe; Taggeld; Fahrschüler; Grobfahrlässig; Gericht; Fahrlässigkeit; Verhalten; Rechtsprechung; Taggeldleistungen |
LU | A 06 294 | Art. 15 SVG; Art. 27 Abs. 2 VZV. Auslegung einer Verordnungsbestimmung. Auf der Prüfungsfahrt eines Inhabers des Führerausweises der Kategorie C zur Erlangung des Ausweises der Kategorie D muss der Experte eine Eingriffsmöglichkeit haben und mindestens auf die Handbremse zugreifen können. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bezüglich der Praxis anderer Kantone. | Kategorie; Prüfung; Führerausweis; Fahrzeug; Kanton; Beschwerde; Prüfungsfahrt; Handbremse; Beschwerdeführer; Prüfungsfahrten; Prüfungsfahrzeug; Führerausweises; Bundes; Fahrzeuge; Lernfahrt; Wortlaut; Führerprüfung; Luzern; Strassenverkehrs; Eingriffsmöglichkeit; Vorinstanz; Verwaltung; Kantone; Kandidat; Lernfahrten; Begleiter; Experte; Motorfahrzeug; Recht; Kandidaten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 281 (2C_94/2018) | Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). | Fahrzeug; Prüfung; Kanton; Beschwerde; Halter; Schaden; Haftung; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Beschwerdeführerin; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; Prüfungsexperte; öffentlich-rechtlichen; Lücke; Betrieb; Fahrschule; Angelegenheiten; Kantons; Schäden; Kandidat; Situation; Unmittelbar; Urteil; Konstellation |
128 IV 272 | Art. 1 StGB, Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 3 SVG; Grundsatz "nulla poena sine lege", Verantwortung des angetrunkenen Begleiters eines Lernfahrers. Der Begleiter eines Fahrschülers ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist an der Führung des Fahrzeugs beteiligt und macht sich als Führer strafbar, wenn er in angetrunkenem Zustand einen Fahrschüler begleitet (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3). | Begleiter; Fahrzeug; Fahrschüler; Führer; Angetrunken; Auslegung; Rechtsprechung; Lenker; Fahrzeugs; Gesetzes; Lernfahrt; Verkehrs; Fahrschülers; Angetrunkenem; Führung; Zustand; Strassenverkehr; Handbremse; Verantwortlich; Verletzung; Würdig; Beschwerdeführer; Gesetzgeber; Bundesgesetzes; Verhalten; Führens; Motorfahrzeug; Motorwagen |