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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 27 OR dal 2022

Art. 27 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 27

Le disposizioni relative all’errore sono applicabili per analogia, se nella conclusione del contratto l’offerta o la accettazione fu trasmessa inesattamente da un messo od in un’altra guisa.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220020Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 21. März 2016Recht; Beschluss; Berufung; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Partei; Anfechtung; Verwalter; Nichtigkeit; Gehör; Fochten; Versammlung; Vertreten; Urteil; Klägern; Parteien; Entscheid; Vollmacht; Angefochtene; Verwaltung; Verfahrens; Beschlüsse; Vertretene; Gehörs; Traktanden; Beschlusses; Angefochtenen; Abstimmung
VDHC/2019/36-Recours; Commerce; Office; L'Office; Décision; Registre; Liquidateur; Inscrit; L'association; Liquidateurs; Courrier; Dissolution; Octobre; Domicile; Chambre; L'art; Civile; Sommation; émolument; L'art; Canton; Adressé; Personne; Tribunal; Fondation; Registre; Entité; Inscrite; D'une

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 143 (4A_563/2017)Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). Kündigung; Urteil; Anfechtung; Beschwerde; Recht; Schaden; Miete; Schadenersatz; Mieter; Eigenbedarf; Mietverhältnis; Klage; Kündigungsgr; Urteils; Hinweis; Mietgericht; Vermieter; Partei; Revision; Vorgeschoben; Rechtskraft; Rechtskräftig; Beschwerdegegnerin; Hinweisen; Wohnung; Parteien; Verfahren; Gericht; Focht; Obergericht
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Partei; Freiheit; Person; BUCHER; Vertrages; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Urteil; Unternehmens; Gebundene; Wirtschaftliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unternehmens; Chung; Sanktion; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Rechtlich; Vorinstanz; Rechtliche; BVGer; Umstrukturierung; Kartellrecht; Verfügung; Rechts; Träger; Erhalte; Vermögens; Eröffnung; Verfahrens
B-5119/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUntersuchung; Beschwerde; Wettbewerb; Beschwerdeführerin; Eröffnung; Recht; Unternehmen; Verfahren; Publikation; Recht; Wettbewerbsbeschränkung; Bundes; Sanktion; Sekretariat; Verfahrens; Vorinstanz; Partei; Frist; Auslegung; Parteien; Zeitpunkt; Unzulässige; Wortlaut; Kartellgesetz; Sinne; Graubünden; Abrede; Gehör; Ausgedehnt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.12Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB); sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB)Schuldig; Beschuldigte; Fahre; Projekt; Anklage; Beschuldigten; Vorteil; Beschaffung; Leistung; Recht; Dienst; Verfahren; Vertrag; Insieme; Bundes; Einladung; Dienstleistung; Essen; Ausschreibung; Auftrag; Bezahlt; Verfahren; Essen; Person; Informatik; Anklageziffer; Spesen; Arbeite; Vergabe
SK.2010.13Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Schuldigten; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Recht; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Gesellschaft; Geldwäsche; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Verfahren
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