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Legge sull’IVA (LIVA)

Art. 27 LIVA dal 2020

Art. 27 Legge sull’IVA (LIVA) drucken

Art. 27 Dichiarazione fiscale inesatta o non rettificata

1 Chi non è iscritto nel registro dei contribuenti o applica la procedura di notifica secondo l’articolo 38 non può menzionare l’imposta sulle fatture.1

2 Chi menziona un’imposta in una fattura senza esservi autorizzato o indica un’imposta troppo elevata per una prestazione deve l’imposta indicata, salvo che:

a.
effettui una correzione della fattura secondo il capoverso 4; o
b.2
renda verosimile che per la Confederazione non ne risulta una perdita d’imposta; non vi è perdita d’imposta segnatamente se il destinatario della fattura non ha dedotto l’imposta precedente o se l’imposta precedente dedotta è stata rimborsata alla Confederazione.

3 Le conseguenze giuridiche di cui al capoverso 2 si verificano anche in caso di accredito, sempre che il destinatario dell’accredito non si opponga per scritto a un’imposta indicata senza fondamento o a un ammontare d’imposta troppo elevato.3

4 La correzione a posteriori di una fattura può aver luogo, nei limiti ammessi dal diritto commerciale, mediante un documento ricettizio che rinvia alla fattura originale annullandola.4


1RU 2009 7129
2 Nuovo testo giusta il n. I della L del 30 set. 2016, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3575; FF 2015 2161).
3 Nuovo testo giusta il n. I della L del 30 set. 2016, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3575; FF 2015 2161).
4RU 2010 1469



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Legge sull’IVA (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE140152Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Meldeverfahren; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Steuer; Vorsteuerabzug; Rechtlich; Urkunde; Betrug; MWSTG; Vereinbarung; Nichtanhandnahme; Übertragung; Betrugs; Schung; Urkunden; MwH; Nachtrag; Beschwerdegegners; Irrtum; Erfüllt; Betrag; Veruntreuung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 412 (2C_240/2017)Art. 62 ff., insb. 67 OR; Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 42 Abs. 1 MWSTG 2009; Art. 68 ff. RTVG 2006; Möglichkeit und zeitliche Schranken des Rechts der leistungsempfangenden Person, eine zwar nicht rechtsgrundlos, aber rechtswidrig auf sie überwälzte Mehrwertsteuer zurückzufordern (hier: Mehrwertsteuer auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr nach dem Recht von 2006). Unterscheidung zwischen Abrechnungs- und Überwälzungsbeziehung. Ist das Grundverhältnis zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person öffentlich-rechtlicher Natur, gilt dies aufgrund der Akzessorietät auch für das Überwälzungsverhältnis (E. 2). Art. 62 ff. OR gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (E. 3.1). Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 bildet ein Hilfssteuerobjekt und kodifiziert das Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (E. 3.2). Die vom BAKOM abgerechnete und dem Gebührenpflichtigen überwälzte Mehrwertsteuer ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Nach BGE 141 II 182 musste dem BAKOM aber klar sein, dass die Empfangsgebühr bisher bundesrechtswidrig besteuert worden war, weshalb es die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen können (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der reflexweisen Wirkung dieser Norm ist die gebührenpflichtige Person berechtigt, vom BAKOM die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen (E. 3.3). Die in der Abrechnungsbeziehung herrschende mehrwertsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt analog auch in der Überwälzungsbeziehung, wobei der Anspruch auf Rückerstattung hier zusätzlich der einjährigen Frist (Art. 67 OR) unterliegt (E. 3.4). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; BAKOM; Person; Gebühr; Gebührenpflichtige; Rückerstattung; Leistung; Rechnung; Steuerpflichtig; Gebührenpflichtigen; Recht; Über; Urteil; Empfang; Rechtsgrundlos; Empfangsgebühr; Abrechnungs; Überwälzung; Zeitraum; Mehrwertsteuern; Steuerausweis; Beschwerde; Anspruch; Mehrwertsteuerpflichtig; öffentlich-rechtliche; Schuldet; Steuerpflichtigen
141 II 199 (2C_781/2014)Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 MWSTG; Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung, die ein Kulturzentrum betreibt; Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden. Spenden führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (E. 4). Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit praktisch ausschliesslich durch Nicht-Entgelte finanziert wird bzw. allfällige Entgelte bloss einen symbolischen Charakter haben. Entgegen der 25/75-Prozent-Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in casu Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung bejaht, die ein Kulturzentrum betreibt und in den streitbetroffenen Jahren Entgelte erzielte, die lediglich 4,4 % bzw. 9,9 % ihres Gesamtaufwandes ausmachten (E. 5). MWSTG; Vorsteuer; Entgelt; Unternehmerisch; Steuer; Unternehmerische; Entgelte; Unternehmen; Mehrwertsteuer; Leistung; Beschwerde; Stiftung; Leistungen; Recht; Urteil; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST; Steuerpflichtig; Unternehmerischen; Zielt; Betreibt; Erzielt; Beschwerdegegnerin; Vorsteuerkürzung; Spenden; Steuerpflicht; Erzielung; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER; Einnahmen; Finanziert

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5186/2019MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; MWSTG; Leistung; Steuer; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; Urteil; Rechnung; Vorinstanz; Bundes; BVGer; Verfahren; AMWSTG; Recht; Fahrzeug; Einsprache; Aufrechnung; Vorsteuerabzug; Entgelt; Bundesverwaltungsgericht; Person; Partei; Beweis; Entscheid; Mercedes; Einspracheentscheid; Forderung; Rechne
A-1223/2019MehrwertsteuerVorsteuer; Beschwerde; Steuer; MWSTG; Beschwerdeführerin; Leistung; Vorsteuern; Mehrwertsteuer; Urteil; Vorsteuerabzug; Einsprache; Leistungen; Liegenschaft; Option; Bundesverwaltungsgericht; Steuerperiode; Person; Vorsteuerbelege; Vorinstanz; Steuerpflicht; Optiert; Entscheid; BVGer; Recht; Angefochtene; Einspracheentscheid; Vorliegenden; Belege

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2011.173Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Beschwerdeführer; Steuer; Beschwerdeführerinnen; Behörde; Konto; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Verfahren; Schweiz; Entscheid; Ersuchende; Verfahren; MWSTG; Staat; Sachverhalts; Spanische; Lautend; Behörden; Ersuchenden; Ersucht; Schlussverfügung; Sachen; Rechtsprechung
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