1 Any person not entered in the Register of Taxable Persons or who uses the notification procedure according to Article 38 may not include VAT details on invoices.
2 Any person who includes VAT details on an invoice when not entitled to do so, or who details too high a tax for a supply, shall owe the tax detailed unless:
3 The legal consequences of paragraph 2 also apply to credit notes, unless the recipient of the credit note contests in writing the tax detailed without authorisation or the excessive tax amount.2
4 An invoice may be subsequently corrected within the period permitted by commercial law by a document requiring acknowledgement of receipt, which refers to and revokes the original invoice.
1 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
2 Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE140152 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Meldeverfahren; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Steuer; Vorsteuerabzug; Rechtlich; Urkunde; Betrug; MWSTG; Vereinbarung; Nichtanhandnahme; Übertragung; Betrugs; Schung; Urkunden; MwH; Nachtrag; Beschwerdegegners; Irrtum; Erfüllt; Betrag; Veruntreuung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 412 (2C_240/2017) | Art. 62 ff., insb. 67 OR; Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 42 Abs. 1 MWSTG 2009; Art. 68 ff. RTVG 2006; Möglichkeit und zeitliche Schranken des Rechts der leistungsempfangenden Person, eine zwar nicht rechtsgrundlos, aber rechtswidrig auf sie überwälzte Mehrwertsteuer zurückzufordern (hier: Mehrwertsteuer auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr nach dem Recht von 2006). Unterscheidung zwischen Abrechnungs- und Überwälzungsbeziehung. Ist das Grundverhältnis zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person öffentlich-rechtlicher Natur, gilt dies aufgrund der Akzessorietät auch für das Überwälzungsverhältnis (E. 2). Art. 62 ff. OR gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (E. 3.1). Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 bildet ein Hilfssteuerobjekt und kodifiziert das Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (E. 3.2). Die vom BAKOM abgerechnete und dem Gebührenpflichtigen überwälzte Mehrwertsteuer ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Nach BGE 141 II 182 musste dem BAKOM aber klar sein, dass die Empfangsgebühr bisher bundesrechtswidrig besteuert worden war, weshalb es die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen können (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der reflexweisen Wirkung dieser Norm ist die gebührenpflichtige Person berechtigt, vom BAKOM die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen (E. 3.3). Die in der Abrechnungsbeziehung herrschende mehrwertsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt analog auch in der Überwälzungsbeziehung, wobei der Anspruch auf Rückerstattung hier zusätzlich der einjährigen Frist (Art. 67 OR) unterliegt (E. 3.4). | Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; BAKOM; Person; Gebühr; Gebührenpflichtige; Rückerstattung; Leistung; Rechnung; Steuerpflichtig; Gebührenpflichtigen; Recht; Über; Urteil; Empfang; Rechtsgrundlos; Empfangsgebühr; Abrechnungs; Überwälzung; Zeitraum; Mehrwertsteuern; Steuerausweis; Beschwerde; Anspruch; Mehrwertsteuerpflichtig; öffentlich-rechtliche; Schuldet; Steuerpflichtigen |
141 II 199 (2C_781/2014) | Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 MWSTG; Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung, die ein Kulturzentrum betreibt; Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden. Spenden führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (E. 4). Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit praktisch ausschliesslich durch Nicht-Entgelte finanziert wird bzw. allfällige Entgelte bloss einen symbolischen Charakter haben. Entgegen der 25/75-Prozent-Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in casu Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung bejaht, die ein Kulturzentrum betreibt und in den streitbetroffenen Jahren Entgelte erzielte, die lediglich 4,4 % bzw. 9,9 % ihres Gesamtaufwandes ausmachten (E. 5). | MWSTG; Vorsteuer; Entgelt; Unternehmerisch; Steuer; Unternehmerische; Entgelte; Unternehmen; Mehrwertsteuer; Leistung; Beschwerde; Stiftung; Leistungen; Recht; Urteil; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST; Steuerpflichtig; Unternehmerischen; Zielt; Betreibt; Erzielt; Beschwerdegegnerin; Vorsteuerkürzung; Spenden; Steuerpflicht; Erzielung; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER; Einnahmen; Finanziert |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5186/2019 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; MWSTG; Leistung; Steuer; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; Urteil; Rechnung; Vorinstanz; Bundes; BVGer; Verfahren; AMWSTG; Recht; Fahrzeug; Einsprache; Aufrechnung; Vorsteuerabzug; Entgelt; Bundesverwaltungsgericht; Person; Partei; Beweis; Entscheid; Mercedes; Einspracheentscheid; Forderung; Rechne |
A-1223/2019 | Mehrwertsteuer | Vorsteuer; Beschwerde; Steuer; MWSTG; Beschwerdeführerin; Leistung; Vorsteuern; Mehrwertsteuer; Urteil; Vorsteuerabzug; Einsprache; Leistungen; Liegenschaft; Option; Bundesverwaltungsgericht; Steuerperiode; Person; Vorsteuerbelege; Vorinstanz; Steuerpflicht; Optiert; Entscheid; BVGer; Recht; Angefochtene; Einspracheentscheid; Vorliegenden; Belege |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2011.173 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Beschwerdeführer; Steuer; Beschwerdeführerinnen; Behörde; Konto; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Verfahren; Schweiz; Entscheid; Ersuchende; Verfahren; MWSTG; Staat; Sachverhalts; Spanische; Lautend; Behörden; Ersuchenden; Ersucht; Schlussverfügung; Sachen; Rechtsprechung |