Art. 27 FIDLEG vom 2020
Art. 27 Mitarbeitergeschäfte
1 Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor, mit denen sich verhindern lässt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen, über die sie nur aufgrund ihrer Funktion verfügen, missbräuchlich für Geschäfte auf eigene Rechnung nutzen.
2 Sie erlassen eine interne Weisung über die erforderlichen Überwachungsmassnahmen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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