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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 27 FIDLEG vom 2020

Art. 27 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 27 Mitarbeitergeschäfte

1 Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor, mit denen sich verhindern lässt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen, über die sie nur aufgrund ihrer Funktion verfügen, missbräuchlich für Geschäfte auf eigene Rechnung nutzen.

2 Sie erlassen eine interne Weisung über die erforderlichen Überwachungsmassnahmen.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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