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Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK)

Art. 27 EMRK dal 2020

Art. 27 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK) drucken

Art. 27

1. Un giudice unico può dichiarare irricevibile o cancellare dal ruolo un ricorso individuale presentato in virtù dell’articolo 34 nei casi in cui tale decisione può essere presa senza ulteriore esame.

2. La decisione è definitiva.

3. Se non dichiara irricevibile o non cancella dal ruolo un ricorso, il giudice unico lo trasmette a un comitato o a una sezione per ulteriore esame.


1 Introdotto dall’art. 7 del Prot. n. 14 del 13 mag. 2004, approvato dall’AF il 16 dic. 2005, in vigore dal 1° giu. 2010 (RU 2009 3067 3065, 2010 1241; FF 2005 1913).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 I 12Art. 19, 36 und 62 BV; Art. 29 Abs. 2 KV/BE; soziale Grundrechte; disziplinarischer Schulausschluss. Aus Art. 19 BV ergibt sich der Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an öffentlichen Schulen während der obligatorischen Schulzeit von mindestens neun Jahren (E. 4). Art. 29 Abs. 2 KV/BE dehnt nicht nur den Anspruch auf alle Schulen innerhalb der obligatorischen Schulpflicht aus, sondern begründet gleichzeitig einen weitergehenden Anspruch des Kindes auf Schutz, Fürsorge und Betreuung (E. 5). Bei einschränkenden Konkretisierungen von sozialen Grundrechtsansprüchen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind (E. 6-9). Das Gemeinwesen hat in der Regel eine Weiterbetreuung ausgeschlossener Schüler - bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht - durch geeignete Personen oder öffentliche Institutionen zu gewährleisten (E. 9.5). Das in Art. 28 VSG/BE geregelte Stufenmodell, das als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) einen vorübergehenden (teilweisen oder vollständigen) Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr vorsieht, lässt sich verfassungskonform auslegen (E. 10). Schüler; Ausschluss; Schule; Beschwerde; VSG/BE; Recht; Grundrecht; Anspruch; Massnahme; Kanton; Eltern; Grundrechte; Bildung; Verfassungs; KV/BE; Ergehen; Gehende; Regel; Beschwerdeführer; Rechtlich; Kindes; Massnahmen; übergehen; Betreuung; Interesse; Vorübergehend; Kantons; Unterricht; Kinder
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