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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 27 DBG vom 2021

Art. 27 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 27 Allgemeines

1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2 Dazu gehören insbesondere:

a.
die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
b.
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c.
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d.1
Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
e.2
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.3


1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.30Staats- und Bundessteuer 2016Rekurrent; Verlust; Beschwerde; Einnahme; Einnahmen; Verbucht; Verlusts; Schuld; Rekurs; Verlustschein; Recht; Einkünfte; Schuldschein; Journal; Steuergericht; Versteuert; Bundessteuer; Ausgaben; Richner; Bezahlt; Forderung; Versteuern; Beschwerdeführer; Einsprecher; Bezahlte; Definitive; Rekurrenten; Einsprache; Verfügung; Werden
SOSGSTA.2018.61Staats- und Bundessteuer 2013Rekurrent; Zahlung; Zahlungen; Beschwerde; Rekurrenten; Begründet; Geschäftsmässig; Firma; Steuergericht; Rekurs; Geschäft; Druck; Bewusst; Abzug; Einkommen; Veranlagung; WIR-Zahlungen; Transaktionen; Olten-Gösgen; Rechnung; Bundessteuer; Einsprache; Geltend; Führen; Ausgeführt; Buchhaltung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/169Entscheid Art. 40 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Streitig war der Abzug von Kleiderkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Pauschalabzug für die Berufsauslagen unselbständig Erwerbstätiger (im Sinn von Art. 39 Abs. 1 lit. c StG) betreffe sämtliche durch die Berufstätigkeit bedingten übrigen Kosten - und nicht lediglich allfällige Auslagen für Berufskleider. Für den Nachweis der für die Berufsausübung notwendigen (und tatsächlich angefallenen) Kleiderauslagen würden für unselbständig Erwerbende dieselben Anforderungen wie für Selbständigerwerbende gelten. Abzugsfähig seien somit auch hier Kosten für Kleider, welche ausschliesslich Berufs- und Arbeitszwecken dienen würden. Kleidung, welche die steuerpflichtige Person unter anderem aufgrund ihrer beruflichen Stellung erwerbe und die auch im privaten Bereich verwendbar sei, falle nicht unter den Begriff der abzugsfähigen Berufskleider. Dies gelte in gleicher Weise bei Vorliegen eines (genehmigten) Spesenreglements (vgl. StB 30 Nr. 1 Anh. "Muster Spesenreglement" Ziff. 1.3). Eine Ungleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und unselbständig Erwerbstätigen, wie sie vom Beschwerdeführer gerügt werde, sei bei diesen Gegebenheiten nicht erkennbar. Der vom Beschwerdeführer angeführte weitere Umstand, dass er die in Frage stehenden Kleider ausschliesslich für den beruflichen Zweck angeschafft habe, schliesse deren Verwendbarkeit im privaten Bereich nicht aus. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2019/169). Selbständig; Beschwerde; Berufs; Selbständiger; Kleider; Beschwerdeführer; Selbständigerwerbende; Entscheid; Abzug; Erwerbstätigkeit; Private; Unselbständig; Steuerbaren; Berufskleider; Selbständigerwerbenden; Berufliche; Unselbständigerwerbende; Vorinstanz; Aufwand; Rekurs; Recht; Berufskosten; Begründe; Privaten; Ausschliesslich; Aufwendung; Steuerbehörde; Erwerbende; Gewinn; Hinweis
SGB 2018/131, B 2018/132Entscheid Steuerrecht, Verfahrensrecht; Art. 40 Abs. 1 StG, Art. 27 Abs. 1 DBG, Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Kanton; Einkommen; Vorinstanz; Bundes; Begründet; Kantons; Steuerbare; Bundessteuer; Geschäftsmässig; Geschäfts; Gallen; Entschädigung; Gemeindesteuer; Steuerjahr; Gemeindesteuern; Entscheid; Türkei; Konto; Aufrechnung; Verfahren; Veranlagung; Verwaltungsgericht; Steuerbaren; Aufwendung; Ausseramtliche; Beschwerdeführers; Steuerpflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 114 (9C_809/2019)
Regeste
Art. 9 Abs. 3 AHVG ; Art. 23 Abs. 4 AHVV ; Bindungswirkung der Steuermeldung. Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (E. 3.4.2).
Geschäft; Selbständige; Geschäfts; Geschäftsvermögen; Erwerb; Erwerbs; Steuer; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Selbständiger; Beschwerde; Gesellschaft; Steuerbehörde; Einkommen; Qualifikation; Steuerrechtlich; Beschwerdeführerin; Privatvermögen; Kapital; Ausgleichskasse; Selbständigen; Steuerbehörden; Veräusserung; Steuermeldung; Steuerrechtliche; Urteil; Beteiligungen; Regel; Recht
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2014.22Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies aStGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zürich). Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Vermögens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Über; Geschäftsbesorgung; Vermögenswert; Zahlungen; Ungetreue; Vermögenswerte; Gericht; Höhe; Täter; Verfahren; Einziehung; Bestechung
RH.2014.21Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden. Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Vermögens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Über; Geschäftsbesorgung; Vermögenswert; Zahlungen; Ungetreue; Vermögenswerte; Gericht; Höhe; Täter; Verfahren; Einziehung; Bestechung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
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