1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:1
2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.
3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2020.00507 | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung. | Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführerin; Weiterbildung; Werden; Ausländer; Schweiz; Vorinstanz; Ermessen; Ausund; Stützt; Welche; Könne; Gemäss; April; EU/EFTA; Migration; Dieser; Gesetz; Verlängerung; Zürich; Liegen; Ausoder; Rechtlich; Grundsätzlich; Interesse; Voraussetzung; Hätte |
SO | VWBES.2019.392 | Aufenthaltsgesuch zwecks Aus- und Weiterbildung | Beschwerde; Weiterbildung; Aufenthalt; Beschwerdeführerin; Alter; Voraussetzungen; Ausländer; Recht; Person; Entscheid; Schweiz; Ausbildung; Weisung; Recht; Weisungen; Persönlichen; Praxis; Vorinstanz; Gesuch; Zulassung; Umstände; Aufenthaltsbewilligung; Ausoder; Anthroposophische; Abschluss; Anthroposophischen; Bewilligung; Erfüllt; Verwaltungsgericht; Kanton |